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Bauleitplanung | Planungsrecht
In einer Gemeinde gibt es die unterschiedlichsten Nutzungsansprüche: von Wohnen und Gewerbe über Bildungs- und Freizeitstätten bis zu Grünflächen.
Aber auch funktionsfähige Verkehrsnetze für die verschiedenen Verkehrsarten, die Erhaltung der Innenstädte und die Nahversorgung in den Ortsteilen sowie die Wahrung der Umweltbelange sind zentrale Aspekte, die die Städte und Gemeinden durch ihre Planungen in Übereinstimmung bringen müssen.
Dabei gilt es sowohl den aktuellen als auch zukünftigen Anforderungen der Bürgerinnen und Bürger an das Gesamtgefüge einer Stadt gerecht zu werden. Gerade in Ballungsräumen mit den hohen Grundstückspreisen und großer Nachfrage nach Wohnraum bei gleichzeitigem Erhalt der Lebensqualität steht die städtebauliche Planung in einer Gemeinde immer mehr im Fokus des öffentlichen Interesses.
Das Planungsrecht
Grundsätze der Bauleitplanung
Die Stadtplanung gehört zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Stadt oder Gemeinde und ist über Artikel 28 im Grundgesetz verankert. Die Bauleitplanung ist das zentrale Instrument einer Stadt, um ihre städtebauliche Entwicklung zu lenken und zu ordnen. Sie dient dazu, die bauliche oder sonstige Nutzung öffentlicher aber auch privater Grundstücke in einer Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Das Baugesetzbuch (BauGB) ist hierfür die gesetzliche Grundlage. Die dort getroffenen Regelungen haben Einfluss auf die Funktion, die Struktur, die Entwicklung und die Gestalt der unterschiedlichen Räume in einer Stadt. Das Baugesetzbuch definiert auch die hierzu erforderlichen amtlichen Verfahren, die den Gemeinden zur Verfügung stehen.
Ziele der Bauleitplanung
Der § 1 des Baugesetzbuch (BauGB) definiert Aufgaben, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung.
Zu den Zielen gehören:
- Sicherung einer geordneten und nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung.
- Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit entsprechenden, sozial gerechten Bodennutzung.
- Beitrag zur Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt, zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Das Baugesetzbuch definiert hierzu:
„Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“Bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen:
- Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
- Wohnbedürfnisse der Bevölkerung insgesamt
- Soziale und kulturelle Bedürfnisse aller Bevölkerungsgruppen
- Erhaltung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und zentraler Versorgungsbereiche
- Belange der Baukultur und des Denkmalschutzes und erhaltenswerter Ortsteile
- Erfordernisse von Kirchen und Religionsgemeinschaften
- Belange des Umweltschutzes einschließlich der Natur und Landschaftspflege
- Belange von Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft und Erhalt, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- Belange der Versorgung mit Telekommunikation, Energie und Wasser sowie der Mobilität
- Belange des Hochwasserschutzes.
Zudem gibt es eine Vielzahl privater Belange einzelner Bürgerinnen und Bürger.
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne ist es dann von Bedeutung, die öffentlichen und privaten Belange sowohl untereinander als auch gegeneinander gerecht abzuwägen.
Es wird deutlich, dass Stadtplanung ein komplexer Prozess ist.
Ebenen der Bauleitplanung
- Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan
In den §§ 5 - 7 regelt das Baugesetzbuch (BauGB) u.a. die Inhalte des Flächennutzungsplanes. Für die Stadt Oberursel (Taunus) gilt der Regionale Flächennutzungsplan des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain. - Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan
In den §§ 8 - 10a regelt das Baugesetzbuch (BauGB) u.a. die Inhalte des Bebauungsplanes. Für die Stadt Oberursel (Taunus) gibt es zahlreiche Bebauungspläne (Link zu nächstem Abschnitt).
- Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan
Regionaler Flächennutzungsplan
Für die Stadt Oberursel (Taunus) gilt der Regionale Flächennutzungsplan 2010 (RegFNP) des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain.
Der Regionale Flächennutzungsplan stellt – wie alle Flächennutzungspläne - die Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen dar. D.h. es werden beispielsweise Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen und Flächen für den Gemeinbedarf ebenso dargestellt wie Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft oder Wald, aber auch Verkehrstrassen oder Versorgungsanlagen.
Diese grobe Darstellung soll nachfolgende Planungen koordinieren und steuern sowie eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Der Regionale Flächennutzungsplan wird ebenso wie ein Bebauungsplan auf kommunaler Ebene in einem zweistufigen Beteiligungsverfahren, nach den Vorschriften der § 3, 4, 4a und 4b des Baugesetzbuches BauGB, aufgestellt.Mehr zum Beteiligungsverfahren wird unter dem Abschnitt Bebauungspläne beschrieben.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Verwaltungen und andere Behörden. Das Planwerk des Regionalen Flächennutzungsplanes 2010 und auch andere Pläne sind auf der Homepage des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain zu finden.
Der Regionalverband FrankfurtRheinMain hat den gesetzlichen Auftrag, mit seiner Planung die langfristige geordnete Siedlungs-, Landschafts- und Verkehrsentwicklung in der Region Frankfurt/Rhein-Main zu steuern. Mit dem am 17. Oktober 2011 in Kraft getretenen Regionalen Flächennutzungsplan 2010 für unsere 75 Mitgliedskommunen hat der Regionalverband einen Meilenstein zur Regionalentwicklung gesetzt. Der Plan liefert die Grundlage dafür, dass die Region Frankfurt/Rhein-Main weiterhin zu den Wachstumsregionen in Deutschland zählen kann.
Weitere Informationen zum Regionalverband FrankfurtRheinMainRegionalplan und Flächennutzungsplan sind hier erstmals in einem Planwerk zusammengefasst, dem Regionalen Flächennutzungsplan, in den auch der Landschaftsplan integriert ist. Energie und Umweltschutz werden in der Regionalen Flächennutzungsplanung großgeschrieben. Deshalb wird derzeit in Ergänzung zum Regionalen Flächennutzungsplan der sachliche Teilplan erneuerbare Energien erstellt.
Wichtige Informationen zu Energiethemen und zur Qualität der Umweltmedien in Frankfurt/Rhein-MainBaulandumlegung
Eine Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundflächentauschverfahren. Mit diesem Verfahren werden Bebauungspläne umgesetzt und bebaubare Grundstücke hergestellt. Es ist im Baugesetzbuch geregelt. Baulandumlegung wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung angeordnet und nach Beschluss des Magistrats als Umlegungsstelle vollzogen.
Die Durchführung einer Baulandumlegung liegt gleichermaßen im öffentlichen Interesse wie auch im Interesse der beteiligten Grundstückseigentümer.
Ziel einer Baulandumlegung kann u.a. sein,
- Baugrundstücke für Wohn- und Gewerbenutzung zu schaffen,
- erforderliche Infrastrukturflächen, z.B. Verkehrs- und Grünflächen, bereit zu stellen.
Bei einem Umlegungsverfahren werden zunächst rein rechnerisch alle Grundstücke im Umlegungsgebiet vereinigt und bilden die sogenannte Umlegungsmasse.
Anschließend werden die im Bebauungsplan festgelegten örtlichen Verkehrs- und Grünflächen der Umlegungsmasse entnommen. Sie werden der Stadt zugeteilt.
Die verbleibenden Flächen, Verteilungsmasse genannt, werden dann anteilig den beteiligten Grundstückseigentümern wieder zugeteilt, und zwar auf der Grundlage des Bebauungsplanes jedoch in Form von zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken.Die im Zuge des Umlegungsverfahrens getroffenen Regelungen und Festsetzungen werden in einem Umlegungsplan dargestellt. Sobald dieser rechtsgültig ist, werden die alten Grundstückszuschnitte durch die neuen Baugrundstücke ersetzt.
Nun werden auch die Geldleistungen zum Ausgleich des Umlegungsvorteils fällig.
Mit der Vermessung der neuen Grundstücke und der Berichtigung von Grundbuch und Liegenschaftskataster ist dann das Umlegungsverfahren abgeschlossen.
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Themen
- Denkmalschutz / Stadtgestaltung: Uta Meissner, Sabine Both
- Regionaler Flächennutzungsplan: Anja Littig