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schiedsämter

 Aufgaben des Schiedsamtes

In Hessen ist für bestimmte Streitigkeiten eine Klage vor dem Amtsgericht nur dann möglich, wenn zuvor eine "obligatorische und außergerichtliche Streitschlichtung" durchgeführt worden ist. Nach dem Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung ist für Nachbarstreitigkeiten sowie Verletzungen der persönlichen Ehre (Beleidigungen etc.), soweit es nicht Pressedelikte sind, eine Streitschlichtung Pflicht, bevor die Klage beim Amtsgericht eingereicht werden kann und das Amtsgericht sie inhaltlich behandelt.

Klagen zu den Amtsgerichten können in diesen Fällen erst dann eingereicht werden, wenn bei einer anerkannten Gütestelle der Versuch unternommen worden ist, die Auseinandersetzung einvernehmlich beizulegen (Streitschlichtung).
Dies gilt dann für folgende Klagen:

  • Ansprüche aus den § 906 (Einwirkungen auf Grundstücke), § 910 (Überwuchs), § 911 (Hinüberfall) und § 923 (Grenzbaum) des Bürgerlichen Gesetzbuchs
  • Ansprüche aus dem Hessischen Nachbarrechtsgesetz, soweit es nicht um einen Gewerbebetrieb geht
  • Ansprüche aus Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurde  - Voraussetzung: beide Parteien müssen in Hessen wohnen oder ihren Geschäftssitz bzw. eine Niederlassung haben. 

Schlichtungsstellen sind insbesondere die Schiedsämter der hessischen Städte und Gemeinden, aber auch juristische Personen (Anwaltskammern, Verbraucherverbände etc.) oder natürliche Personen (Rechtsanwälte, Notare).
Wird das Verfahren vor einem Schiedsamt durchgeführt, so fallen in der Regel Kosten für das Verfahren an. Vor den Schiedsämtern und den Notaren kann ein wirksamer Vergleich abgeschlossen werden, aus dem die Zwangsvollstreckung möglich ist, wenn der Vergleich nicht freiwillig erfüllt wird.

Schiedsämter / Schiedsbezirke

Oberursel-Nord (Schiedsbezirk I)

Schiedsperson:

Bernd Bischoff

Dornholzhäuser Straße 58

61440 Oberursel (Taunus)

+49 6172 36638

Stv. Schiedsperson

Dr. Werner Kexel

An den Steckengärten 12 b

61440 Oberursel (Taunus)

+49 6172 35793

Oberursel-Süd (Schiedsbezirk II)

Schiedsperson:

Dr. Günther Quack

An der Kreuzwiese 47a

61440 Oberursel (Taunus)

+49 160 90272625

Stv. Schiedsperson:

Christian Rudolf Zerth

Weißkirchener Straße 88

61440 Oberursel (Taunus)

+49 6171 86105

Einteilung der Schiedsbezirke

Schiedsbezirke Oberursel

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Hinweis:
Als „Trennlinie“ zwischen den beiden Schiedsbezirken wird die Achse „Homburger Landstraße / Nassauer Straße / Weingärtenumgehung / Oberhöchstadter Straße“ definiert. Alle Haushalte, die nördlich davon liegen, werden dem Schiedsbezirk I zugeschlagen. Die Haushalte auf der südlichen Seite gehören zum Schiedsbezirk II.