Siedlungslehrhof Oberursel

Stellungnahmen der Stadt Oberursel zu den Darstellungen der Bürgerinitiative Oberursel Nord


Im November 2024 begannen Berichterstattungen der lokalen Presse und Darstellungen der lokalen Sozialen Netzwerke samt Diskussionen, die durch eine Mitteilung der „Bürgerinitiative Oberursel Nord“ unter anderem im Zusammenhang mit dem Thema „Siedlungslehrhof Oberursel“ und einer Fläche im Wald ausgelöst wurden. Anfang des Jahres 2025 erfolgten weitere Stellungnahmen und Berichterstattungen, sowohl der Bürgerinitiative als auch der Stadt Oberursel (Taunus).

Im weiteren Verlauf dieses Dokuments sind in chronologischer Abfolge beide Stellungnahmen der Stadt Oberursel (Taunus) aus November 2024 und Februar 2025 mit zahlreichen Informationen zu finden. 


NOVEMBER 2024

Stellungnahme der Stadt Oberursel 

1. Rückbau der Parkplatzfläche im geschützten Wald / Anfrage aus dem Parlament

Die Aufforderung zum Rückbau einer illegal errichteten Schotterparkfläche im Waldgebiet war eine direkte Reaktion auf eine Anfrage einer Stadtverordneten vom 14. Mai 2024. Zuvor hatte die Bauaufsichtsbehörde bereits im Rahmen der Anfrage Ermittlungen eingeleitet. Die Bürgerinitiative Oberursel Nord hatte die Behörde später am 9. Juli 2024 auf die Situation hingewiesen, nachdem sie dies als vermeintliches Versäumnis wahrgenommen hatte. Die Stadt weist darauf hin, dass es sich um eine behördliche Reaktion auf die Anfrage einer Stadtverordneten handelte und nicht um eine Initiative der Bürgerinitiative selbst.

2. Unberechtigter Vorwurf an die Stadt Oberursel, den Schwarzbau zu „ignorieren“

Der erste Hinweis der Bürgerinitiative auf die illegale Parkplatzfläche war im September 2019 als Teil einer Beschwerde über den Wiederaufbau einer Scheune auf dem Gelände des Siedlungsfördervereins eingegangen. Die Parkplatzfläche wurde in dieser Beschwerde als „illegale Baumaßnahme“ erwähnt, jedoch lag der Fokus zunächst auf dem Scheunenaufbau. In einer Antwort von September 2019 hatte die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung der Parkplatzfläche zugesagt. Bedauerlicherweise geriet diese Überprüfung durch die Abarbeitung des Scheunenprojekts aus dem Blick und wurde nicht weiterverfolgt, was erst im Jahr 2024 durch eine Anfrage aus der Stadtverordnetenversammlung auffiel.

 3. Keine „Nachträgliche Legalisierung“ der Parkplatzfläche

Die Stadt respektive die Bauaufsichtsbehörde weist die Behauptung zurück, sie habe eine nachträgliche Legalisierung der Parkplatzfläche angestrebt. Dies war zu keinem Zeitpunkt der Fall. Es wurde lediglich geprüft, ob das Vorhaben generell genehmigungsfähig ist, bevor die Entscheidung zum Rückbau getroffen wurde. Diese Prüfungen sind ein standardisierter Teil des Verfahrens, wenn illegale Baumaßnahmen durch Behörden festgestellt werden und erfolgen bei jedem Sachverhalt dieser Art.

 4. Wiederaufforstung und Geldbußen

Bei der Errichtung der Schotterfläche wurden keine Bäume gefällt, was durch Auswertungen von Luftbildern zwischen den Jahren 2002 und 2007 belegt werden kann. Es erfolgte jedoch eine Auslichtung des Baumbestands auf dem Grundstück in diesem Zeitraum. Ob es sich hierbei um eine genehmigungspflichtige Waldrodung handelt, ist nicht klar, da die Verantwortung für solche Genehmigungen beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises liegt. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in diesem Bereich fällt in den Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden, nicht der Stadt Oberursel.

 5. Bebauungsplan Nr. 238 „Siedlungslehrhof“

Die Parkplatzfläche befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 238, so dass es hier keinen direkten Zusammenhang gibt. Der Bebauungsplan an sich verfolgt das Ziel, das Areal im Geltungsbereich des Bebauungsplans städtebaulich neu zu ordnen, die bestehende Nutzung der Pferdehaltung zu sichern und eine Wohnbebauung zu ermöglichen. Dabei müssen Naturschutz, Denkmalschutz und bestehende Gehölzstrukturen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang soll auch der ortsbildprägende Baumbestand erhalten und eine verträgliche Verkehrsabwicklung berücksichtigt werden. Die Stadt Oberursel betont, dass das Bebauungsplanverfahren transparent und ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Bereits im Jahr 2019 wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung relevante Unterlagen öffentlich ausgelegt und waren seitens der Bürgerinnen und Bürger einsehbar. Die Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurde durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen und dokumentiert. Der Beschluss ist im kommunalpolitischen Bürgerinformationssystem jederzeit einsehbar. Weitere Beteiligungen und erneute Offenlagen des Bebauungsplans inklusive Umweltbericht und Fachgutachten fanden in Folge statt und wurden ebenfalls der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Bürgerinnen und Bürger konnten entsprechend hierzu Stellungnahmen abgeben.

 6. Keine Interessenkonflikte

Es besteht kein Interessenkonflikt zwischen der Stadt Oberursel und dem Siedlungsförderverein. Der von der BI genannte Ortsvorsteher von Oberursel-Nord verließ in allen Diskussionen rund um den Bebauungsplan Nr. 238 aus Gründen der Vermeidung von Interessenskonflikten den Raum. Dies erfolgte in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 25 der Hessischen Gemeindeordnung, um keine beratende oder entscheidende Mitwirkung zu leisten.

7. Keine Bevorzugung des Siedlungsfördervereins durch die Stadt Oberursel

Die Stadt Oberursel weist die Vorwürfe zurück, dass sie den Siedlungsförderverein bei illegalen Baumaßnahmen bevorzugt habe. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt stets nur im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen agierte. Die Vorwürfe der Bürgerinitiative, dass die Stadt durch ihr Verhalten die Arbeit des Siedlungsfördervereins begünstige, werden als unbegründet abgelehnt.

 8. Grundsätzlicher Umgang mit den Vorwürfen und dazugehörigem Dialog

Die Stadt Oberursel fordert einen sachlicheren und respektvolleren Dialog, um Missverständnisse zu klären und die Zusammenarbeit zu verbessern. In diesem Zusammenhang appelliert sie an die Bürgerinitiative, die Sachebene im Umgang mit den Konflikten zu nutzen und auf die Verbreitung von direkten und/oder subtilen Diffamierungen zu verzichten. Der Magistrat betont, dass ein respektvoller und sachlicher Austausch in der Auseinandersetzung zu den Themen Rückbau der Parkplatzfläche und Bebauungsplanverfahren Nr. 238 zielführend und im Interesse der gesamten Stadtgesellschaft wäre. Es sei sicherlich von Vorteil und im Interesse der öffentlichen Diskussion, zu einer konstruktiven Zusammenarbeit zurückzukehren, um die städtebaulichen und umweltrechtlichen Themen auf transparente und faire Weise zu behandeln.


FEBRUAR 2025

Stellungnahme und Klarstellungen der Stadt Oberursel zur „Stellungnahme der Bürgerinitiative Oberursel Nord vom 5. Februar 2025, zu den Beiträgen in der Taunuszeitung vom 25. Januar und 4. Februar 2025 sowie den Ausführungen der Stadt Oberursel im Ausschuss für Bauen, Umwelt und Klima (BUKA)

Die Stadt Oberursel (Taunus) nimmt Bezug zur erneuten Stellungnahme der Bürgerinitiative „Oberursel Nord“ vom 5. Februar 2025, zu den Beiträgen in der Taunuszeitung vom 25. Januar und 4. Februar 2025 sowie den Ausführungen der Stadt Oberursel im Ausschuss für Bauen, Umwelt und Klima (BUKA), konkret zu den aufgeworfenen einzelnen Punkten.

Sinn und Zweck ist es, Klarstellungen und Ergänzungen zu den Punkten der BI in Bezug auf die geplante Entwicklung und die dazugehörige Planung zu treffen:

 

Zu Punkt 1: Baumfällungen und Kompensation

Die auf Seite 23 der Begründung (die folgenden Seitenangaben von Begründung und Umweltbericht beziehen sich auf die Fassung des Satzungsbeschlusses) und Seite 80 des Umweltberichts genannten 6 Bäume, die durch das geplante Vorhaben beseitigt werden müssen, sind nicht additiv zu sehen, es handelt sich um dieselben Bäume. Dass auf Seite 80 des Umweltberichts die Höhlenbäume andere Nummern tragen als die rot markierten Nummern der Einzelbäume in der Tabelle auf Seite 22 der Begründung liegt daran, dass sich die Nummern im Umweltbericht auf Seite 80 auf die Abbildung 9 „Baumhöhlen und –spalten“ auf Seite 44 des Umweltberichts beziehen. Von den zu fällenden Bäumen sind neun Eichen betroffen, von denen sechs mit einer hohen Erhaltenswürdigkeit eingestuft wurden. Auch sind sechs Höhlenbäume betroffen, davon drei der genannten Eichen. Eine funktionelle Kompensation der in den Höhlenbäumen erfassten Habitate für Fledermäuse und Vögel erfolgt durch die im städtebaulichen Vertrag verbindlich verankerten Maßnahmen aus dem Artenschutzgutachten (C 01, C 05).

Für die 17 auf Seite 93 des Umweltberichts benannten Bäume wurden aus Sicht der Verkehrssicherheit mit Bescheid der Unteren Naturschutzbehörde die Baumfällungen mit Nebenbestimmungen genehmigt. Dies sind also keine Bäume, die aufgrund des geplanten Vorhabens entfallen.

Die erforderliche Fällung der 38 Bäume sowie die Anzahl der Eichen/ Höhlenbäume ist auf Seite 22 der Begründung transparent dargestellt.

Bei den benannten 26 Bäumen, die durch Baugruben gefährdet seien (Begründung Seite 6), handelt es sich zum Teil um Bäume, die schon jetzt dicht an den Denkmalgeschützten Gebäuden stehen.

Auf Seite 53 der Begründung ist die gesamte voll versiegelte Fläche, die durch die Planung entstehen kann, benannt. Bereits heute sind auf dem Gelände voll versiegelte Flächen vorhanden. Sowohl die heutige als auch die geplante Versiegelung ergibt sich aus den Seiten 94 ff. des Umweltberichts (Eingriffs- Ausgleichsbilanz). Die Differenz der heute schon versiegelten Fläche und der geplanten versiegelten Fläche beträgt ca. 6.200 Quadratmeter.

 

Zu Punkt 2: Wohnraumbedarf und Konzept zur Erbpacht

In der Begründung ist zu lesen, dass durch die Entwicklung von Wohnbauland auf einer Teil-fläche des Plangebietes die planungsrechtliche Grundlage für dringend benötigten Wohnraum in Oberursel möglich wird. Die Stadt Oberursel hat, wie alle Vordertaunuskommunen, eine sehr große Nachfrage an Wohnraum. Diese bezieht sich auf preisgünstigen Wohnraum genauso wie auf mittelpreisigen Wohnraum. Die Wohngebäude, die hier entstehen, sollen in Erbpacht vergeben werden. Mit der Reduzierung der finanziellen Aufwendungen für den Grundstückserwerb besteht auch für junge Familien die Möglichkeit ein Eigenheim zu bewohnen. Bei der Entwicklung des Konzepts wurde der Erhalt ortsbildprägende Baumbestand einbezogen.

 

Zu Punkt 3: Ziele des Bebauungsplans

In der Begründung auf Seite 4 sind die Ziele des Bebauungsplans benannt:

  • Bestehende Nutzungen für Pferdehaltungen mit Reiteinrichtungen neu ordnen, sichern und erweitern,
  • Erhalt der denkmalgeschützten Anlage,
  • Entwicklung von Wohnbebauung auf der Grundlage des Regionalen Flächennutzungsplans (RegFNP) unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes, der Verkehrserschließungsmöglichkeiten und der vorhandenen Gehölzstrukturen,
  • Erhalt des ortsbildprägenden Baumbestandes,
  • Festsetzung der Art und des Maßes der Nutzungen unter Berücksichtigung der umliegenden Bebauung, des Denkmalschutzes sowie der Leistungsfähigkeit des bestehenden Straßennetzes.

Zur Finanzlage des SFV äußert sich die Stadt nicht.

 

Zu Punkt 4: Überbaubare Flächen und Reiteinrichtungen

Die überbaubaren Flächen im Bebauungsplan Nr. 238 „Siedlungslehrhof“ ermöglichen, dass die bereits vorhandenen Reiteinrichtungen entsprechend den heutigen Anforderungen neu errichtet werden können. Nach den Festsetzungen A. 1.2 des Bebauungsplanes können im Sondergebiet „Pferdehaltung/Reiten/Reiterhof“ ausnahmsweise nur die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften realisiert werden, wenn diese in Verbindung mit dem Reit- und Pferdehaltungsbetrieb stehen. Diese ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind nur auf den in der Planzeichnung festgesetzten zwei überbaubaren Grundstücksflächen, die dem Denkmalschutz unterliegen, zulässig. Es ist vorgesehen für die Pferdehalter und Reiter einen Kiosk mit Imbiss sowie eventuell einen Getränkeausschank einzurichten. Die Tiefe der denkmalgeschützten Gebäude von circa sieben Metern, die bei Umbaumaßnahmen erforderliche Genehmigung des Denkmalschutzes sowie die Festsetzung hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wird nur Läden oder Gastronomie in sehr geringem Ausmaße zulassen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist außerdem geregelt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, nur ausnahmsweise zulässig sind. Allgemeine Personalwohnungen sind nicht zulässig.

 

Zu Punkt 5: Verkehrsuntersuchung und Betriebsbeschreibung

In Paragraph 5 des städtebaulichen Vertrags ist festgehalten, dass im Bauantrag für den Reiterhof in der beizufügenden Betriebsbeschreibung entsprechend der Verkehrsuntersuchung die Zahl der Fahrten im täglichen Betrieb und die Abwicklung von einzelnen Sonderveranstaltungen dargelegt wird.

 

Schlussbemerkung

Die Stadt Oberursel steht zu ihrer Planung und den klaren Zielen, die sowohl den dringend benötigten Wohnraum schaffen als auch den Erhalt von Natur und Kultur in der Stadt sichern. Wir danken für die konstruktive Auseinandersetzung mit dem Vorhaben und stehen für weitere Rückfragen oder Gespräche gerne zur Verfügung.