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Einsatz von Laubgeräten
Ruhezeiten bei der Nutzung von motorisierten Laubgeräten ohne EU-Umweltzeichen
Mit dem Herbstbeginn und dem damit verbundenen Einsatz von Laubgeräten weist die Stadtverwaltung Oberursel (Taunus) darauf hin, dass beim Einsatz von Laubbläsern und Laubsammlern ohne EU-Umweltzeichen besondere Ruhezeiten eingehalten werden müssen.
Wann und wo welche Geräte eingesetzt werden dürfen, regelt die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV). Diese Verordnung regelt in Paragraf 7, dass Geräte und Maschinen, wie z.B. der Rasenmäher unter anderem in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit zwischen 20 Uhr und 7 Uhr nicht betrieben werden dürfen. Die einzelnen Geräte und Maschinen werden in einem Anhang zur Verordnung aufgelistet.
Für besonders laute Geräte wie den Laubbläser, Laubsammler, Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider gelten jedoch weitere spezielle Einschränkungen. Diese dürfen in den genannten Wohngebieten nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Diese Regelungen gelten nicht nur für private Haushalte, sondern auch für Gewerbetreibende.
Wer sich nicht an die Ruhezeiten der Verordnung hält, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Andreas Bernhardt
Stadtrat