Was ändert sich durch die Grundsteuerreform? 


Die Besteuerung durch Grundsteuer richtet sich nach dem Wert der Grundstücke und Gebäude. Die derzeit erhobenen Werte basieren auf den Daten aus 1964 und sind damit veraltet. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Länder dazu verpflichtet, die Grundsteuer zu reformieren und aktuelle Bewertungen vorzunehmen.

Am 01. Januar 2025 tritt die neue Regelung zur Grundsteuer in Kraft. Stadtkämmerer Uhlig haben in diesem Zusammenhang viele Fragen erreicht. „Viele Bürger haben mich angesprochen, weil sie gelesen haben, dass sich der Hebesatz erhöhen wird und sie befürchten daher, dass ihre Grundsteuer steigt“, berichtet Stadtkämmerer Uhlig. Er erläutert: „Richtig ist: Es wird Immobilien geben, deren Wert durch die Neubewertung steigt und es wird Immobilien geben, deren Wert sinken wird. Dieser nach den Angaben der Grundbesitzer ermittelte sog. Messbetrag ist der neue Wert, der der Immobilie zugrunde gelegt wird. Mit diesem Steuermessbetrag multipliziert die Kommune ihren Hebesatz der Grundsteuer und ermittelt so den Grundsteuerbetrag.“

Durch die Neubewertung der Immobilien entstand insgesamt für Oberursel ein niedrigerer durchschnittlicher Steuermessbetrag, somit muss der neue Hebesatz höher als bisher veranschlagt werden, um in der Summe gleich hohe Steuereinnahmen zu erzielen.

Der neue Hebesatz soll also so festgelegt werden, dass die Steuereinnahmen aus der Grundsteuer B im Jahr nach der Steuerreform (2025) genauso hoch ausfallen wie im Jahr vor der Reform (2024). Dies wird als Aufkommensneutralität bezeichnet.

Dieses Vorgehen wurde so vom Land empfohlen und Stadtkämmerer Uhlig hatte bereits in seiner Haushaltsrede vor 2 Jahren angekündigt, dies auch in Oberursel so umsetzen zu wollen.

Für die Stadt Oberursel wurden vom Land Hessen die folgenden aufkommensneutralen Hebesätze für die Stadt Oberursel (Taunus) errechnet:

  • Grundsteuer A     499,16 Prozent (für landwirtschaftliche Flächen)
  • Grundsteuer B  1.275,70 Prozent (für Wohnbauflächen)

 

Momentan wird seitens der Stadtverwaltung die Hebesatzempfehlung des hessischen Finanzministeriums überprüft. Nachdem nun die Messbeträge durch das Finanzamt fast vollständig vorliegen, können die über 18.000 Grundsteuerberechnungen erfolgen.
Stadtkämmerer Jens Uhlig geht davon aus, dass er vorschlagen wird, die Hebesätze der Landesempfehlung wie folgt festzusetzen:

  • Grundsteuer A     499 Prozent (für landwirtschaftliche Flächen)
  • Grundsteuer B  1.275 Prozent (für Wohnbauflächen)

 

„Wir werden dieses Thema auch im Zusammenhang mit den Haushaltsberatungen erörtern müssen, denn die Steuern sind wesentlicher Bestandteil des Haushalts und spielen in diesem Rahmen eine große Rolle“.

 

Ist eine vorzeitige Berechnung der Grundsteuer möglich?

Zur Berechnung der Grundsteuer durch die Stadt Oberursel (Taunus) wird zum einen der Steuermessbetrag 2025 des Finanzamtes und zum anderen der Hebesatz der Stadt Oberursel (Taunus) benötigt.

Die Berechnung des Steuermessbetrages ist auf dem Bescheid des Finanzamtes ersichtlich. Der dort errechnete Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert.

Rechenbeispiel:

Steuermessbetrag zum 01.01.2025: 52,00 Euro

Voraussichtlicher Grundsteuer B Hebesatz der Stadt Oberursel (Taunus): 1.275 Prozent

Berechnung 52 x 1.275 Prozent = 663,00 Euro Grundsteuer 2025

663,00 Euro auf vier Quartale: 165,75 Euro pro Quartal.

 

Jens Uhlig

Erster Stadtrat