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Information
Baumschutzsatzung für Oberursel
Baumschutzsatzung für Oberursel vom Magistrat beschlossen
Mit einer Baumschutzsatzung sollen zukünftig die Grünbestände im Oberurseler Stadtgebiet umfassend geschützt werden. Der Magistrat hat diese am 6. März beschlossen, um sie der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.
„Mit der Baumschutzsatzung können wir positiv auf das Stadtgrün einwirken und tragen damit zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Auch für wildlebende Tiere und Pflanzen wird so ein wichtiger Lebensraum erhalten“, betont Bürgermeisterin Antje Runge.
Geschützt werden durch die Baumschutzsatzung zukünftig:
- Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm
- Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm und
- freiwachsende Hecken mit einer Höhe ab drei Metern und einer Gesamtlänge ab 15 Metern.
Die Satzung findet keine Anwendung auf:
- Bäume im Wald gemäß Hessischem Waldgesetz, mit Ausnahme von waldartig bestandenen Flächen im Siedlungsbereich
- Bäume in öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen und an öffentlich gewidmeten Straßen sowie an öffentlichen Gewässern mit ihren Uferbereichen
- Bäume in Gärtnereien, Baumschulen oder sonstigen Flächen zum Erwerbszweck
- Bäume im Bereich von Kleingärten im Sinn des Bundeskleingartengesetzes und
- nach Bundesnaturschutzgesetz geschützte Teile von Natur und Landschaft.
Der Schutz und Erhalt der öffentlichen Grünbestände sollen durch eine verwaltungsinterne Dienstanweisung auf Grundlage des vorhandenen Baumkatasters und der zugehörigen Maßnahmenpläne geregelt werden.
Im Einklang mit der Satzung kann die erforderliche Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baumes nur erteilt werden, wenn
- von dem Zustand des Baumes Gefahren für Personen und Sachen ausgehen (Gefahrenabwehr)
- durch den Baum die Belichtung notwendiger Fenster unzumutbar beeinträchtigt wird
- ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges (Bau-)Vorhaben nicht verwirklicht werden kann
- die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist oder
- einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb).
In der Regel ergibt sich mit einer zulässigen Beseitigung von Bäumen eine Ausgleichsverpflichtung, indem für jeden beseitigten Baum grundsätzlich ein standortgerechter Laubbaum nachgepflanzt werden muss. Die Ersatzpflanzung ist auf dem gleichen Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Die Qualität der Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Stammumfang des zu fällenden Baumes. Ist für eine Nachpflanzung im erforderlichen Umfang auf dem Grundstück kein geeigneter Standort vorhanden, kann eine Ausgleichszahlung pro Baum erhoben werden.
Antje Runge
Bürgermeisterin