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Baumschutzsatzung für Oberursel

Baumschutzsatzung für Oberursel vom Magistrat beschlossen

Mit einer Baumschutzsatzung sollen zukünftig die Grün­bestände im Oberurseler Stadtgebiet umfassend geschützt werden. Der Magistrat hat diese am 6. März beschlossen, um sie der Stadtverord­netenversammlung vorzulegen.

„Mit der Baumschutzsatzung können wir positiv auf das Stadtgrün einwirken und tragen damit  zur Verbesserung des Stadt­klimas bei. Auch  für wildlebende Tiere und Pflanzen wird so ein wichtiger Lebensraum erhalten“, betont Bürgermeisterin Antje Runge.

Geschützt werden durch die Baumschutzsatzung zukünftig:

  • Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm
  • Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm und
  • freiwachsende Hecken mit einer Höhe ab drei Metern und einer Gesamtlänge ab 15 Metern.

Die Satzung findet keine Anwendung auf:

  • Bäume im Wald gemäß Hessischem Waldge­setz, mit Ausnahme von waldartig bestandenen Flächen im Siedlungsbereich
  • Bäume in öffentlichen Grünanlagen, Friedhöfen und an öffentlich gewidmeten Straßen sowie an öffentlichen Gewässern mit ihren Uferbereichen
  • Bäume in Gärtnereien, Baumschulen oder sonsti­gen Flächen zum Erwerbszweck
  • Bäume im Bereich von Kleingärten im Sinn des Bundeskleingartengesetzes und
  • nach Bundesnaturschutzgesetz geschützte Teile von Natur und Landschaft.

Der Schutz und Erhalt der öffentlichen Grünbestände sollen durch eine verwaltungsinterne Dienstan­weisung auf Grundlage des vorhandenen Baum­katasters und der zugehörigen Maßnahmenpläne geregelt werden.

Im Einklang mit der Satzung kann die erforderliche Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baumes nur erteilt werden, wenn

  • von dem Zustand des Baumes Gefahren für Personen und Sachen ausgehen (Gefahren­abwehr)
  • durch den Baum die Belichtung notwendiger Fenster unzumutbar beeinträchtigt wird
  • ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu­lässiges (Bau-)Vorhaben nicht verwirklicht wer­den kann
  • die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist oder
  • einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baum­bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb).

In der Regel ergibt sich mit einer zulässigen Besei­tigung von Bäumen eine Ausgleichsverpflichtung, indem für jeden beseitigten Baum grundsätzlich ein standortgerechter Laubbaum nachgepflanzt werden muss. Die Ersatzpflanzung ist auf dem gleichen Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Besei­tigung freigegebene Schutzobjekt stand. Die Qualität der Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Stamm­umfang des zu fällenden Baumes. Ist für eine Nachpflanzung im erforderlichen Umfang auf dem Grundstück kein geeigneter Standort vorhanden, kann eine Ausgleichszahlung pro Baum erhoben werden.

 

Antje Runge
Bürgermeisterin