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Bauen + recht
Bauanträge nur noch digital
Bauanträge in Oberursel nur noch digital – Novellierung der Hessischen Bauordnung tritt am 6. Juli in Kraft
Ende Mai wurde die Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) im Hessischen Landtag beschlossen, am 6. Juli 2018 treten die neuen Rechtsgrundlagen in Kraft. Während einige der Neuerungen auf die Angleichung nationaler Normen an die EU Bauprodukteverordnung abzielen oder der Anpassung des Brandschutzes dienen, sind weitere Veränderungen auch unmittelbar für bauwillige Bürger relevant!
So ist es zukünftig bei der Teilung von Grundstücken erforderlich, eine Teilungsgenehmigung bei der Bauaufsicht einzuholen, sofern nicht der Vermesser die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt.
Mit der politisch gewollten Deregulierung des Baurechts 2002 war die Prüfung durch die Bauaufsicht entfallen und die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit von Teilungen der Bauherrschaft übertragen worden. Sie hatte seitdem für die Einhaltung von Vorschriften zum Brandschutz, zu Abstandsflächen und bauplanungsrechtlichen Anforderungen an geteilte Grundstücke selbst zu sorgen, was sich jedoch in der Praxis nicht bewährte. Zahlreiche baurechtswidrige Teilungen hatten zu rechtlichen Konflikten geführt und Kosten verursacht, teilweise mussten Rückabwicklungen von Grundstücksteilungen und -verkäufen in die Wege geleitet werden. Die wieder eingeführte baurechtliche Prüfung soll diese Missstände zukünftig verhindern.
Eine weitere Veränderung der HBO nimmt Bezug auf das digitale Genehmigungsverfahren. Vor dem Hintergrund des Planes der Landesregierung Hessen zur Digitalisierung der Behörden („Hessen 2020“) befinden sich etliche der 36 Bauaufsichtsbehörden Hessens in Vorbereitung auf diese Umstellung.
Die Bauaufsicht Oberursel (Taunus) hat hier nicht nur Pionierarbeit geleistet mit der Einführung der elektronischen Bauakte bereits im April 2013, sondern auch ihre weitreichenden Erfahrungen im Ministerium vortragen dürfen, was in die Ausgestaltung des Gesetzestextes eingeflossen ist. So wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit besteht, Bauvorlagen ohne Unterschrift des Entwurfsverfassers entgegennehmen zu dürfen, damit ein „Medienbruch“ – das Ausdrucken und erneute Einscannen – vermieden werden kann, was die Akzeptanz seitens der Bauantragsteller begünstigte. Dies Erfahrung wurde nun im Gesetz berücksichtigt und die händische Unterschrift durch das Verfahren ersetzbar.
Seit Umstellung auf das digitale Verfahren in Oberursel wird in der Bauaufsicht ausschließlich digital mit dem Bauantrag gearbeitet. Alle Fachbehörden, die bis zur Erteilung einer Genehmigung zu beteiligen sind, wurden an das System angeschlossen und arbeiten reibungslos damit. Auch sie laden ihre Stellungnahmen in die elektronische Bauakte hoch, womit der Postweg entfällt und die Bearbeitungsdauer optimiert wird.
Ein weiterer Vorteil für die Bauherren besteht in der Verfahrenstransparenz, wodurch telefonische Anfragen zum Sachstand obsolet geworden sind. Allerdings bestand für die Bauherren und ihre Planer bisher Wahlfreiheit gegenüber dem digitalen Angebot der Bauaufsicht. Trotz der enormen Akzeptanz von inzwischen mehr als 85% in Oberursel stellt sich jedoch die Entgegennahme der restlichen analog eingereichten Bauvorlagen als zunehmend problematisch heraus. Das Scannen dieser Unterlagen bedeutet einerseits einen kontraproduktiven Mehraufwand für die Bauaufsicht und ist andererseits antagonistisch, zumal die meisten Bauvorlagen ohnehin digital erzeugt werden, ganz abgesehen von negativen Auswirkungen auf die Verfahrensdauern.
Auf Grundlage der neuen Gesetzgebung wird die Bauaufsicht Oberursel nun zukünftig die Annahme von Bauvorlagen und Nachweisen in Papier zurückweisen und die Teilnahme am elektronischen Genehmigungsverfahren und der digitalen Bauakte fordern. Dies gilt auch für die baugenehmigungsfreien Verfahren im beplanten Bereich.
Gabriele Hornung, Leiterin der Bauaufsicht: „In der Gesamtschau bleibt zu konstatieren, dass zusätzliche Aufgaben an die Bauaufsichten übertragen werden, was den Arbeitsumfang und die Arbeitsbelastung beeinflussen wird. Zwar wird der Prüfumfang für die einzelnen Verfahrensarten nicht reduziert, jedoch erleichtert die Novellierung der HBO eine effektive digitale Verfahrensführung und unterstützt die Optimierung von Verfahrensdauern, was letztlich der Bauherrschaft zu Gute kommt.“
Christof Fink
Erster Stadtrat