Laut §14 der Hessischen Bauordnung müssen in Wohnungen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. – Das bedeutet üblicherweise in mittig an der Decke eines Raumes.
Auch dies ist im §14 der HBO geregelt: Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft (Regelmäßige Funktionskontrolle und Batteriewechsel) obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.
Eine Feuerwehrzufahrt dient der Feuerwehr im Brandfall eine wirksame Menschenrettung und Brandbekämpfung sowie ein schnelles Eingreifen bei anderen Gefahrenlagen zu ermöglichen. In diesen Bereichen gilt absolutes Haltverbot.
Die Nutzung von Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen zum Be- und Entladen ist somit auch für kurze Zeiten nicht erlaubt.
Die Hessische Bauordnung sieht in diesem Fall keine Regelung vor. Im Brandfall kann eine solche Regelung jedoch zur Gefährdung der Bewohner führen, da der Treppenraum möglicherweise nicht verlassen werden kann.
Die Brandschutzdienststelle empfiehlt die Türe nur so zu verschließen, dass es jederzeit möglich ist das Gebäude zu verlassen. Eine Lösung kann zum Beispiel ein Panikschloss oder ein Drehknaufzylinder sein, der jederzeit eine Öffnung der Tür zulässt.
Treppenräume dienen als Rettungsweg und als Angriffsweg der Feuerwehr.Der Treppenraum ist der erste sichere Rettungsweg aus dem Gebäude heraus, über den Personen sich bei einem Brand ohne Hilfe in Sicherheit bringen können. Abgestellte oder eingebaute Gegenstände sind teilweise brennbar oder schränken den Fluchtweg ein.
Aus Sicht der Feuerwehr wird dringend empfohlen, keine Gegenstände im Treppenraum abzustellen – Der Treppenraum ist im Brandfall Ihre Lebensversicherung!
In Kleingaragen (bis 100 m²) dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden. Brennbare Stoffe dürfen außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Als unerhebliche Mengen können aus brandschutztechnischer Sicht die Aufbewahrung von Winter- / Sommerreifen als Wechselgarnitur (max. 4+1), kleineren Behältern aus brennbarem Material zur Unterbringung von Reparaturwerkzeugen, einem Dachgepäckträger und einer Dachbox angesehen werden, soweit diese Stoffe im Zusammenhang mit der Einstellung eines Kraftfahrzeuges stehen und diese Stoffe unmittelbar auf dem jeweiligen Stellplatz abgestellt sind. Die Aufbewahrung von Fahrrädern ist ebenfalls zulässig, da diese nicht bedeutsam zur Brandausbreitung beitragen.
Möbel, Müllsäcke, Kartonagen, Sperrmüll usw. dürfen nicht in Garagen gelagert werden.
Brandschutztüren sind ein elementarer Bestandteil des baulichen Brandschutzes in einem Gebäude. Nur durch diese Türen kann im Brandfall verhindert werden, dass sich Rauch und Feuer ausbreiten.
Aus diesem Grund sind Brandschutztüren selbstschließend ausgeführt – wenn diese nun aus Bequemlichkeitsgründen unterkeilt oder festgebunden werden ist ihre Funktion außer Kraft gesetzt und Rauch und Feuer können sich im Brandfall ungehindert ausbreiten.
Flüssiggasbehälter dürfen nicht aufgestellt und gelagert werden in:
Räumen die allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen
in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen,
in Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,
an Treppen von Freianlagen,
an besonders gekennzeichneten Fluchtwegen,
in Garagen und
in Arbeitsräumen.
In Wohnungen dürfen maximal zwei Flaschen (auch leere Flaschen zählen), je Raum jedoch höchstens eine Flasche vorhanden sein.
Innerhalb von Gebäuden dürfen Flüssiggasbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 14 kg nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräume) aufgestellt werden.
Für Privathaushalte besteht in Hessen keine gesetzliche Verpflichtung einen Feuerlöscher vorzuhalten, die Feuerwehr Oberursel empfiehlt jedoch Feuerlöscher auch im Privathaushalt bereit zu halten.
Die Frage nach dem richtigen Feuerlöscher kann nicht direkt beantwortet werden, es kommt immer darauf an, von welcher Brandgefahr ausgegangen wird und welcher Personenkreis den Feuerlöscher einsetzen soll. Eine Beratung zum Thema Feuerlöscher kann beim Brandschutzfachhandel eingeholt werden.