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Fehlbelegungsabgabe
Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung“ (Fehlbelegungsabgabe-Gesetz – FBAG) vom 30.11.2015; geändert durch das Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes vom 28.04.2021
Mit dem o.g. Gesetz wurde die Abgabepflicht für die Fehlbelegungsabgabe ab 01.06.2016 eingeführt.
Mieterinnen und Mietern in öffentlich geförderten Wohnungen sind zur Zahlung der Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn Ihr Einkommen die Einkommensgrenze nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz um mindestens 20% übersteigt.
Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber Transferleistungen wie z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung erhalten.
Die Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber sind verpflichtet, der Kommune innerhalb einer angemessenen Frist, Auskunft zu erteilen.
Weitere Informationen zur Fehlbelegungsabgabe finden Sie auf der Website des Landes Hessen. https://www.hessen.de/
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