Baurecht, Baugenehmigung, Bauantrag, Baugesetz, Bauordnung

Akteneinsicht in Bauakten

Akteneinsicht in Bauakten

Akten zu baulichen Maßnahmen in Oberursel werden im Bauaufsichtsamt geführt und archiviert.
Einsichtnahme in diese Akten wird - unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen – bei der Bauaufsicht Oberursel gewährt.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen der: 

  • Akteneinsicht in Bestandsakten und der
  • Akteneinsicht in einen Vorgang eines noch nicht abschließend fertiggestellten Bauvorhabens.

Akteneinsicht in Bestandsakten

Eigentümer/innen und beauftragte Dritte erhalten auf Wunsch Akteneinsicht.

Gebührenpflicht
Die Akteneinsicht ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach § 1 Abs. 1 und 2 Hessisches Verwaltungskostengesetz i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung und wird nach dem Verwaltungsaufwand erhoben. Dieser wird über die von der mit der Akteneinsicht beschäftigten Person aufgewendeten Zeit ermittelt. Die gebührenpflichtige Akteneinsicht umfasst hierbei den Zeitraum der Akteneinsicht zzgl. der hausinternen Vor- und Nachbereitung. Die Vor- und Nachbereitung wird je nach Umfang, jedoch mindestens mit 30 Minuten veranschlagt. 

Identitätsnachweis
Der / die Akteneinsichtsnehmer/in muss sich zur Akteneinsicht ausweisen können (Personalausweis oder Reisepass) 

Kopien
Das Anfertigen von Kopien kann kostenpflichtig beauftragt werden. 
Das Fotografieren der Unterlagen ist gestattet.


Zur Anmeldung einer Akteneinsicht richten Sie bitte eine E-Mail an: akteneinsicht@oberursel.de mit folgenden Angaben und unter Beifügung folgender Unterlagen:

  • der Postadresse der Liegenschaft in deren Bauakte Akteneinsicht gewünscht wird
  • Vollständige Kontaktdaten des Akteneinsichtsnehmers / der Akteneinsichtsnehmerin insbesondere eine Telefonnummer
  • Aktueller Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid, ggf. protokollierter Kaufvertrag)
  • Soll die Akteneinsicht durch einen beauftragten Dritten erfolgen, ist eine Vollmacht des / der Eigentümer/in erforderlich
  • Ist der / die Eigentümer/in eine Gesellschaft, ist zusätzlich ein aktueller Handelsregisterauszug und die Handlungsvollmacht zugunsten des / der Akteneinsichtsnehmers / Akteneinsichtsnehmerin erforderlich
  • Soll der Gebührenbescheid an eine andere Person als den / die Akteneinsichtsnehmer/in gerichtet werden, ist eine Kostenübernahmeerklärung mit Angabe der vollständigen Anschrift der kostentragenden Person erforderlich.

Sie erhalten zeitnah einen Rückruf durch den / die Sachbearbeiter/in.
Wir bitten von Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme abzusehen.

Akteneinsicht | nicht abgeschlossene Vorhaben

Akteneinsicht in einen Vorgang eines noch nicht abschließend fertiggestellten Bauvorhabens wird auf Grundlage des § 29 Hessischen Verwaltungs­verfahrens­gesetz (HVwVfG) nur einem bestimmten Personenkreis und ggf.  in einem beschränkten Umfang gewährt.

Akteneinsicht kann nur denjenigen Personen gewährt werden, die durch das Bauvorhaben unmittelbar in ihren Rechten berührt sind. Diesem Personenkreis wird Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gestattet, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Da die Bauaufsicht Sorge zu tragen hat, dass zu schützende Rechte der Bauherrschaft (z.B. bezüglich des Datenschutzes) gewahrt bleiben, wird in der Regel Einsicht in Lageplan und Ansichten gewährt, soweit nicht weitergehende rechtliche Interessen begründet werden. 

Die Akteneinsicht ist gebührenfrei.
Das Anfertigen von Kopien kann kostenpflichtig beauftragt werden.
Das Fotografieren der Unterlagen ist gestattet.