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Antidiskriminierung
Die Antidiskriminierungsstelle der Stadt Oberursel wirkt sowohl innerhalb der Stadtverwaltung als auch in das Gemeinwesen Oberursels. Ziel der Antidiskriminierungsstelle ist es, Diskriminierung vorzubeugen, zu verhindern und in Diskriminierungsfällen verweisend zu beraten.
Zu den weiteren Aufgaben gehören:
- Information, Hilfestellung und Beratung in Fällen von Diskriminierung und Verweis auf weiterführende, ortsnahe Beratungsangebote (Verweisberatung) für Bürgerinnen und Bürger und für Mitarbeitende der Stadtverwaltung
- Öffentlichkeits-, Informations- und Bildungsarbeit
- Kontaktpflege und Vernetzung zu Vereinen, Beratungsstellen, Beiräten, Organisationen, Initiativen, etc.
- Aktionstage und Projektarbeit
- Austausch mit anderen Beauftragten der Stadtverwaltung
Die Grundlage für die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses schützt Menschen, die aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität im Arbeitsleben oder bei Alltagsgeschäften benachteiligt werden.
Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Diskriminierung:
1. Unmittelbare Diskriminierung
Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in §1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Person wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft, bzw. Elternschaft vor.
2. Mittelbare Diskriminierung
Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen oder benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
3. Belästigung
Eine Belästigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten unzulässigen Differenzierungsmerkmal im Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
4. Sexuelle Belästigung
Es handelt sich um eine Diskriminierung in Form einer sexualisierten Belästigung, wenn eine unerwünschte sexualisierte Handlung, wozu auch Aufforderungen zu dieser, unerwünschte sexuell bestimmte Berührungen, anzügliche Bemerkungen, sowie unerwünschtes Zeigen oder sichtbares Anbringen von sexualisierenden und pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
5. Anweisung zur Benachteiligung
Auch die Anweisung zur Benachteiligung gilt als Diskriminierung, wenn beispielsweise ein*e Geschäftsführer*in einer Drogeriekette die Personalverantwortlichen anweist, Bewerbungen von kopftuchtragenden Frauen von vornherein abzulehnen. Schließlich kann es im Arbeitsumfeld auch zu einer Viktimisierungen kommen, wenn sich eine Person wegen einer Benachteiligung beschwert und deswegen erneut Benachteiligung erfährt – z. B. durch Versetzung an einen schlechteren Arbeitsplatz.
6. Mehrfach- oder mehrdimensionale Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 4 AGG) schützt auch vor Benachteiligungen aus mehreren Gründen, auch wenn im Gesetz Mehrfachdiskriminierung nicht genauer definiert wird. Mehrfachdiskriminierung bzw. mehrdimensionale Diskriminierung kann auftreten, wenn verschiedene Diskriminierungsgründe zusammenkommen und sich wechselseitig verstärken. Ein Beispiel für diese additive Form der Diskriminierung ist gegeben, wenn eine Frau mit Behinderung bei der Bewerbung um eine neue Anstellung aufgrund ihrer Behinderung erstens strukturell schlechtere Zugangschancen am Arbeitsmarkt hätte und wenn sie zweitens, als Frau dem mittelbaren Diskriminierungsrisiko einer schlechteren Bezahlung in der neuen Anstellung als Männer unterläge (gender pay gap). Beide Formen der Diskriminierung sind hierbei getrennt voneinander benennbar und analysierbar.
7. Intersektionale Diskriminierung
Dieser Begriff bezeichnet das spezifische Zusammenwirken oder „Überlappen“ von unterschiedlichen Diskriminierungsmerkmalen. Diese beeinflussen sich wechselseitig und sind nicht mehr voneinander zu trennen. Zu Diskriminierungen wegen der im AGG geschützten Merkmale treten häufig auch nicht im AGG geschützte Merkmale hinzu und wirken in intersektionaler Weise zusammen. So zeigen sich der soziale Status, die Erwerbssituation oder/und der familiäre Status als intersektionaler Verstärker von Benachteiligungen, beispielsweise wenn eine kinderreiche Familie Geflüchteter im Transferleistungsbezug bei der Wohnungssuche benachteiligt wird.
Ein weiteres Beispiel sind rassistische Einlasskontrollen bei Diskotheken. Diese betreffen überwiegend junge Männer, die als migrantisch wahrgenommen werden. Hier wirken junges Alter, männliches Geschlecht und ethnische Herkunft der Betroffenen zusammen. Sie werden an der Clubtür abgewiesen, weil hier alle drei Dimensionen zusammenkommen.
(Quelle: Antidiskriminierungsrichtlinie des Bundes, [online]: https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ueber-diskriminierung/was-ist-diskriminierung/diskriminierungsformen/diskriminierungsformen-node.html;jsessionid=80FB963C3EAC4653AED4A4414FA6BDAE.intranet232 zuletzt aufgerufen am 10.10.2022).
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Anlässlich des Welt-Aids-Tags am 1. Dezember ruft die Stadtverwaltung Oberursel zum solidarischen Miteinander und zur Prävention auf.
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Antidiskriminierungsbeauftragte
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