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Lärmschutz
Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wurde die Lärmschutzverordnung des Landes Hessen aufgehoben.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. die Immissionsschutzverordnung sowie die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Regelungen beinhalten, die ein Einschreiten gegen alle Arten der Lärmbelästigung ermöglichen.
Um den Mitbürgerinnen und Mitbürgern das große Suchen nach den neuen Vorschriften zu ersparen, werden nachfolgend die einschlägigen Regelungen in verständlicher Form aufgelistet.
Grundregeln:
1. Im Allgemeinen gilt die Rücksichtnahme auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn.
2. Jeder hat sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
durch Lärm belästigt und beeinträchtigt werden.
3. An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Feiertagsruhe
An Feiertagen herrscht generelles Lärmverbot.
Gesetzliche Feiertage sind in Hessen die Sonntage sowie der:
- Neujahrstag
- Karfreitag und Ostermontag
- 1. Mai
- Himmelfahrtstag
- Pfingstmontag
- Fronleichnamstag
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- 1. und 2. Weihnachtstag
Nachtruhe
Die Nachtruhe gilt ganzjährig zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens. In dieser Zeit ist es besonders wichtig, dass kein Lärm erzeugt wird, der andere Personen belästigen oder gar an der Gesundheit gefährden kann.
Fahrzeuge
Verboten ist
- das unnötige Laufenlassen von Motoren
- Schallzeichen (Hupen), außer zur Warnung
- Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen
- Motorräder, Mopeds, Leichtkrafträder oder Mofas ohne Notwendigkeit in unmittelbarer Nähe von Wohnungen oder in freier Natur laufen zu lassen
- beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen
Rasenmäher und andere Arbeitsgeräte
An Werktagen, also von Montag bis Samstag, dürfen Rasenmäher jeder Art in der Zeit von 20.00 Uhr abends bis 7.00 Uhr morgens nicht benutzt werden. Dies gilt auch für gewerbliche Firmen.
Völlig verboten ist die Benutzung von Rasenmähern und anderen Geräten an Sonn- und Feiertagen. Im Umkehrschluss ist Rasenmähen und die Benutzung anderer Geräte im Freien durch Privatpersonen von Montag bis Samstag zwischen 7.00 und 20.00 Uhr erlaubt.
Regelungen für weitere Geräte enthält die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).
Tiere
Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass andere Personen nicht mehr als unvermeidbar durch den Lärm des Tieres belästigt werden. Die üblichen Geräusche, die bei der Tierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben entstehen, gelten kraft Gesetzes als unvermeidbar und sind damit zulässig.
Allgemeine Ausnahmen
- Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden.
- Landwirtschaftliche Betriebe und auch gewerbliche Betriebe sind an die Ruhezeiten ebenfalls nicht gebunden, wenn die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit aufschiebbar sind (z.B. bei Erntenotstand, Füttern und Melken des Viehs, etc.)
- In Not- und Katastrophenfällen darf natürlich auch während der Ruhezeiten Lärm gemacht werden (dies gilt auch zur Abwehr von Gefahr bei Unwetter oder Schneefall).
Hifi-Anlagen, Kassettenrecorder, CD-Player, Megaphone und ähnliche elektronische Geräte sowie Musikinstrumente jeder Art dürfen nur so laut betrieben oder gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden können.
Sollte dies der Fall sein, ist der Betrieb solcher Geräte und Musikinstrumente auf öffentlichem Gelände oder in öffentlichen Verkehrsmitteln verboten.
Ebenso ist laute Musik z.B. auch auf öffentlichen Spielplätzen, Campingplätzen und in Schwimmbädern verboten.
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Für Bürgeranfragen zum Thema Fluglärm hat die Fraport AG unter 069-690 60600 ein Infotelefon eingerichtet.
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