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Bauvorschriften für PV-Anlagen
Auf dieser Website finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Bauvorschriften im Bereich Solaranlagen.
Gern können Sie mit den BürgerSolarBeratern der LOK e.V. einen individuellen Beratungstermin vereinbaren. Melden Sie sich hierzu einfach unter solarberatung@oberursel.de. Ihre Anfrage wird an Mitglieder der Bürgersolarberatung (LOK e.V.) weitergeleitet.
Für Fachfragen stehen ebenso die Ansprechpartner der Abteilungen zur Verfügung.
Die Gelder der PV-Richtlinie in Oberursel sind schon seit längerem erschöpft. Demnach können durch die Stadt keine weiteren Fördermittel für Solaranlagen ausgeschüttet werden.
Leitfaden des Landes Hessen
Insbesondere zu einzuhaltenden Abständen von Solaranlagen auf Dächern von Doppel- und Reihenhäusern ergeben sich oft viele Fragen, wie z. B.: Wie ist der erforderliche Abstand zu messen? Oder: Wie weise ich nach, dass meine Solaranlage aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht?
Zur Erleichterung der Beantwortung häufig aufkommender Fragen hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) am 28. April 2023 den beigefügten „Leitfaden Solaranlagen“ veröffentlicht. Er ist auf der Homepage des HMWEVW eingestellt: https://wirtschaft.hessen.de/sites/wirtschaft.hessen.de/files/2023-04/leitfaden_solaranlagen_final.pdf
Stand 11.09.2024
Was ist zu beachten, wenn ich eine PV-Anlage auf dem Dach oder an der Fassade meines bestehenden Gebäudes (keine Garage/Carport oder Gartenhütte) anbringen möchte?
- Bauordnungsrechtliche Aspekte nach Hessischer Bauordnung (HBO)
Brandschutz
Handelt es ich um ein freistehendes Gebäude mit einem Abstand von mindestens 2,50m zu den Nachbargrenzen, unterliegt die PV-Anlage keinen brandschutztechnischen Restriktionen, da in diesem Fall die Gebäudeabschlusswand keine Brandwand sein muss (§ 33 Abs. 2 HBO). Der Abstand zur öffentlichen Straße ist unerheblich, da diese Grenze keine Nachbargrenze darstellt.
Sollte das Gebäude jedoch den Abstand von 2,50m unterschreiten, gelten dieselben brandschutztechnischen Regeln, wie bei unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden (z.B. Doppelhaushälften oder Reihenhäuser).Folgende Abstände gelten für unmittelbar aneinandergebaute Gebäude unabhängig davon, ob es sich um ein Flachdach oder ein geneigtes Dach handelt (§ 35 Abs. 5 HBO).
Werden unmittelbar aneinandergebaute Gebäude mit einer Wand getrennt, die über die Dachhaut hinausragt gelten folgende Abstände:
Die Höhe der Oberkante der Solaranlage über der Dachhaut von 0,30m wir zumeist von Solaranlagen überschritten, die mit einer größeren Neigung aufgeständert montiert wird, als die Dachfläche aufweist und somit nicht der Dachneigung folgt.
Soll eine PV-Anlage auf die Fassade montiert werden ist zu beachten, dass mehr als zwei Geschosse überbrückende PV-Anlagen schwerentflammbar sein müssen (§ 31 Abs. 3 HBO).
Abstandsflächen
Bei aufgeständert montierten Solaranlagen können die Abstandsflächen nach § 6 HBO betroffen sein. Es könnte im Einzelfall deshalb erforderlich werden, die Solaranlage auf dem Dach einzurücken, um den erforderlichen Grenzabstand einzuhalten. Dies ist zu überprüfen.
Baugenehmigungsfreiheit
Die Errichtung von Solaranlagen auf Dachflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, ist baugenehmigungsfrei (§ 63 HBO; Anlage zu § 63 HBO, I, Ziffer 3.9.1). Das bedeutet, dass kein Bauantrags- und kein Mitteilungsverfahren beantragt werden muss. Unabhängig hiervon sind die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
- Bauplanungsrechtliche Aspekte
PV-Anlagen an oder auf einem Wohn- und Gewerbegebäude sind planungsrechtlich gut zu beurteilen und zulässig, wenn sie auf bzw. an dem Gebäude angebracht und diesem nach § 14 Abs. 3 BauNVO (https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__14.html funktional und räumlich-gegenständlich untergeordnet sind. Dies gilt auch, wenn die erzeugte Energie teilweise in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es für das betroffene Grundstück einen Bebauungsplan gibt. Auf dem Geoportal des Hochtaunuskreises
https://geo01.hochtaunuskreis.net/portal/apps/webappviewer/index.html?id=75a0a239b4a94203817776a9d286733b finden Sie die gültigen Bebauungspläne in Oberursel. Es ist zu prüfen, ob die geplante Anlage mit den entsprechenden Festsetzungen vereinbar ist. Festsetzungen, die hier eine Rolle spielen können, sind solche zur Gebäudehöhe (Trauf-, First-, Wandhöhe oder Höhe der Oberkante eines Gebäudes) oder technischen Aufbauten. Hier kann im Einzelfall eine Befreiung von der Festsetzung erteilt werden. Eine Prüfung hierzu ist notwendig (Kontakt InfoCenter Stadtentwicklung).
Im unbeplanten Innenbereich sind die oben beschriebenen Anlagen nach den Maßgaben des § 34 BauGB zulässig, da diese sich in der Regel in die Umgebung einfügen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das InfoCenter der Stadtentwicklung unter 06171-502422 oder stadtentwicklung@oberursel.de.
- Denkmalschutz
Für Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) gelten besondere Bestimmungen. Unter https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/ können Sie erfahren, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal oder Teil einer Gesamtanlage ist.
Solare Energieanlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie freistehende Anlagen sind nach § 18 HDSchG immer genehmigungspflichtig, da immer eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und Eingriffe in die Substanz eines Baudenkmals mit der Errichtung einer Solaranlage einhergehen. Zugleich bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 3 HDSchG, dass bei der Genehmigungsentscheidung die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes in der stets vorzunehmenden Abwägungsentscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Eine vorrangige Berücksichtigung dieser Belange ist jedoch weder nach dem HDSchG noch nach § 2 Erneuerbare- Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) normiert.
Im Oktober 2022 wurde die Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst herausgegeben, mit dem Ziel der Herstellung von genehmigungsfähigen Anträgen. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018648
Dazu ist im Dezember 2022 die Handreichung zur Richtlinie für Denkmalbehörden vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen erschienen. https://denkmal.hessen.de/von-uns/publikationen/uebersicht-der-publikationen/solaranlagen-auf-denkmalgeschuetzten-gebaeuden.
Ansprechpartnerin für Fragen des Denkmalschutzes in Oberursel ist Frau Sabine Both (06171-502424 oder denkmalschutz@oberursel.de).
Stand 15.05.2023
Was ist zu beachten, wenn ich eine PV-Anlage auf meiner bestehenden Garage/ Carport oder Gartenhütte anbringen möchte?
- Bauordnungsrechtliche Aspekte
Abstandsflächen
Garagen und Carports dürfen, wenn sie bestimmte Maße nicht überschreiten und diese bauplanungsrechtlich zulässig sind, unmittelbar an Nachbargrenzen oder mit einem Mindestabstand von 1,00m zu den Nachbargrenzen angeordnet sein.
Auf diesen Garagen und Carports dürfen PV-Anlagen montiert werden, wenn die die Höhe der Oberkante der PV-Anlage über dem Boden im Mittel nicht mehr als 3,00m beträgt (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 9 HBO). Zur Ermittlung der Höhe ist als unterer Bezugspunkt die Geländehöhe des eigenen Grundstücks an der Nachbargrenze heranzuziehen.
- Baugenehmigungsfreiheit
Die Errichtung von Solaranlagen auf Dachflächen ist baugenehmigungsfrei (§ 63 HBO; Anlage zu § 63 HBO, I, Ziffer 3.9.1). Das bedeutet, dass kein Bauantrags- und kein Mitteilungsverfahren beantragt werden muss. Unabhängig hiervon sind die bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
- Bauplanungsrechtliche Aspekte
PV-Anlagen an oder auf Garagen, Carports oder Gartenhütten sind planungsrechtlich gut zu beurteilen und zulässig, wenn sie auf bzw. an diesem angebracht werden, dem Hauptgebäude mit der Wohn- oder gewerblichen Nutzung dienen und diesem nach § 14 Abs. 3 BauNVO https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__14.html funktional und räumlich-gegenständlich untergeordnet sind. Dies gilt auch, wenn die erzeugte Energie teilweise in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob es für das betroffene Grundstück einen Bebauungsplan gibt. Auf dem Geoportal des Hochtaunuskreises:
finden Sie die gültigen Bebauungspläne in Oberursel. Es ist zu prüfen, ob die geplante Anlage mit den entsprechenden Festsetzungen vereinbar ist.
Planungsrechtlich sind die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes für Carports/Garagen relevant.
Im unbeplanten Innenbereich sind die oben beschriebenen Anlagen nach den Maßgaben des § 34 BauGB zulässig, da sie sich in der Regel in die Umgebung einfügen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das InfoCenter der Stadtentwicklung unter 06171-502422 oder stadtentwicklung@oberursel.de.
- Denkmalschutz
Für Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) gelten besondere Bestimmungen. Unter https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/ können Sie erfahren, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal oder Teil einer Gesamtanlage ist.
Solare Energieanlagen auf oder an Kulturdenkmäler sowie freistehende Anlagen sind nach § 18 HDSchG immer genehmigungspflichtig, da immer eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und Eingriffe in die Substanz eines Baudenkmals mit der Errichtung einer Solaranlage einhergehen. Zugleich bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 3 HDSchG, dass bei der Genehmigungsentscheidung die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes in der stets vorzunehmenden Abwägungsentscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Eine vorrangige Berücksichtigung dieser Belange ist jedoch weder nach dem HDSchG noch nach § 2 Erneuerbare- Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) normiert.
Im Oktober 2022 wurde die Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst herausgegeben, mit dem Ziel der Herstellung von genehmigungsfähigen Anträgen. https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018648
Dazu ist im Dezember 2022 die Handreichung zur Richtlinie für Denkmalbehörden vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen erschienen. https://denkmal.hessen.de/von-uns/publikationen/uebersicht-der-publikationen/solaranlagen-auf-denkmalgeschuetzten-gebaeuden
Ansprechpartnerin für Fragen des Denkmalschutzes in Oberursel ist Frau Sabine Both (06171-502424 oder denkmalschutz@oberursel.de).
Stand 15.05.2023
Was ist zu beachten, wenn ich eine PV-Anlage als eigenständige, gebäudeunabhängige Anlage auf meinem Grundstück, z. B. im Garten oder bei Gewerbebetrieben auf dem Parkplatz aufstellen möchte?
- Bauordnungsrechtliche Aspekte
Abstandsflächen
Gebäudeunabhängige PV-Anlagen mit einer mittleren Höhe bis 3,00m über der Geländeoberfläche und mit einer Länge von bis zu 9,00m Länge dürfen unmittelbar an der Nachbargrenze oder mit einem Mindestabstand von 1,00m zu Nachbargrenzen errichtet werden (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 10 HBO). Diese PV-Anlagen sind innerhalb dieser Maße auch ohne Abstände zu Gebäuden auf dem eigenen Grundstück zulässig (§ 6 Abs. 9 Ziffer 3 HBO).
- Baugenehmigungsfreiheit
Die Errichtung von gebäudeunabhängigen Solaranlagen ist zwar baugenehmigungsfrei (§ 63 HBO; Anlage zu § 63 HBO, I, Ziffer 3.9.2 in Verbindung mit V Freistellungsvorbehalte, Ziffer 1), sie muss jedoch der Gemeinde formgerecht mit dem Formular BAB 33 und den erforderlichen Bauvorlagen mitgeteilt werden. Die Gemeinde entscheidet innerhalb von 14 Tagen, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
- Bauplanungsrechtliche Aspekte
Hier ist entscheidend, ob die Anlage der Hauptanlage (also dem Gebäude) dient und dieser nach § 14 Abs. 3 BauNVO https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo/__14.html funktional und räumlich-gegenständlich untergeordnet ist. Dies gilt auch, wenn die erzeugte Energie teilweise in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe- oder Mischgebieten wird dies eher möglich sein als in Wohngebieten. Hier ist immer der Einzelfall genau zu prüfen!
Zunächst ist zu klären, ob es für das betroffene Grundstück einen Bebauungsplan gibt. Auf dem Geoportal des Hochtaunuskreises
https://geo01.hochtaunuskreis.net/portal/apps/webappviewer/index.html?id=75a0a239b4a94203817776a9d286733b finden Sie die gültigen Bebauungspläne in Oberursel. Es ist zu prüfen, ob die geplante Anlage mit den entsprechenden Festsetzungen insbesondere zur Art der Nutzung vereinbar ist.
Im unbeplanten Innenbereich ist zu prüfen, ob die beschriebenen Anlagen nach den Maßgaben des § 34 BauGB zulässig sind, also ob sie sich nach der Art der Nutzung in die nähere Umgebung einfügen.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das InfoCenter der Stadtentwicklung unter 06171-502422 oder stadtentwicklung@oberursel.de.
- Denkmalschutz
Für Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes (HDSchG) gelten besondere Bestimmungen. Unter https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de/ können Sie erfahren, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal oder Teil einer Gesamtanlage ist.
Solare Energieanlagen auf oder an Kulturdenkmälern sowie freistehende Anlagen sind nach § 18 HDSchG immer genehmigungspflichtig, da immer eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und Eingriffe in die Substanz eines Baudenkmals mit der Errichtung einer Solaranlage einhergehen. Zugleich bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 3 HDSchG, dass bei der Genehmigungsentscheidung die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes in der stets vorzunehmenden Abwägungsentscheidung besonders zu berücksichtigen sind. Eine vorrangige Berücksichtigung dieser Belange ist jedoch weder nach dem HDSchG noch nach § 2 Erneuerbare- Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) normiert.
Im Oktober 2022 wurde die Richtlinie für Denkmalbehörden im Hinblick auf Genehmigung von Solaranlagen an bzw. auf Kulturdenkmälern vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst herausgegeben, mit dem Ziel der Herstellung von genehmigungsfähigen Anträgen. Diese finden Sie unter: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018648.
Dazu ist im Dezember 2022 die Handreichung zur Richtlinie für Denkmalbehörden vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen erschienen. https://denkmal.hessen.de/von-uns/publikationen/uebersicht-der-publikationen/solaranlagen-auf-denkmalgeschuetzten-gebaeuden
Ansprechpartnerin für Fragen des Denkmalschutzes in Oberursel ist Frau Sabine Both (06171-502424 oder denkmalschutz@oberursel.de).
Stand 15.05.2023
Kann ich im Außenbereich – also in einem großen Garten oder auf einer land-wirtschaftlichen Fläche außerhalb der Bebauung - eine große Freiflächen-PV-Anlage aufstellen und den Strom einspeisen?
Freiflächen-PV-Anlagen sind in der Regel im Außenbereich nach § 35 Abs.1 BauGB nicht privilegiert. Zu den so genannten privilegierten Vorhaben zählen solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung dort errichtet werden müssen. Dazu gehören z.B. land- und forstwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Betriebe. Eine Freiflächen-PV-Anlage, die von einer anderen Nutzung unabhängig ist, ist eine gewerbliche Nutzung und es ist anzunehmen, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, weil das Vorhaben der Darstellung im Flächennutzungsplan widerspricht oder Belange des Naturschutzes, Landschaftspflege, natürliche Eigenart der Landschaft und Erholungswert, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt werden. Deshalb sind Freiflächen-PV-Anlage nicht genehmigungsfähig.
Aufgrund der derzeitigen Rechtlage muss in der Regel für den Bau und Betrieb von großflächigen Freiflächen PV-Anlagen ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. In Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplans sind die regionalplanerischen Vorgaben zu beachten.
Stand 15.05.2023
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