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Anzeige des Waffengebrauchs während des Wachdienstes
Leistungsbeschreibung
Falls Sie als Bewachungsunternehmer oder eine ihrer Wachpersonen im Wachdienst von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder von Reizstoffsprühgeräten Gebrauch gemacht haben, ist dies unverzüglich anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Formlose Mitteilung ist ausreichend.
Bitte nehmen Sie Bezug auf Ihren Erlaubnisbescheid und nennen Sie das Entscheidungsdatum sowie das behördliche Aktenzeichen.
Welche Gebühren fallen an?
Keine.
Rechtsgrundlage