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Verlängerung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der Antrag vor Fristablauf bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.
Teaser
Sie können eine Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahren beantragen, wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage vorliegt.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag formlos und reichen ihn zusammen mit den ggfs. erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein.
- Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag.
-
Wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat, steht der Verlängerung um bis zu zwei Jahren nichts entgegen. Die Verlängerung ist gebührenpflichtig.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
Voraussetzungen
- Gültige Baugenehmigung
- Antrag vor Ablauf der Verlängerungsfrist von drei Jahren seit Ausstellung der Baugenehmigung
- die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es genügt ein formloser Antrag.
Welche Gebühren fallen an?
Mindestens 100 EUR.
Die Gebühr ist anteilig nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird.
Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung Gebühren festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Antrag auf Verlängerung während der Laufzeit der Baugenehmigung, diese beträgt drei Jahre.
-
Verlängerung der Baugenehmigung um jeweils bis zu zwei Jahren möglich.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterführende Informationen
Herausgebende Stelle
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum, Referat Baurecht
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehörde Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt oder Sonderstatutsstadt.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Katja Brüggemann
- Herr Fernando Suarez GarciaAbteilungsleiter
- Frau Petra Voss