Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von Glasbehältnissen auf dem Epinayplatz beim Taunuskarnevalszug

Allgemeinverfügung zum Verbot des Mitführens von Glasbehältnissen auf dem Epinayplatz beim Taunuskarnevalszug 

1. Das Mitführen und die Benutzung von Glasbehältnissen ist am Sonntag, den 19.02.2023 zwischen 12 Uhr und 24 Uhr auf dem Epinayplatz in Oberursel (Taunus) verboten. Das Verbot erstreckt sich auf die Freifläche des Epinayplatzes und die unmittelbar angrenzenden Abschnitte der Kumeliusstraße (zwischen Café & Bistro Epinay und Feldbergstraße) und des Holzwegs (zwischen Lebensmittelmarkt Tegut und Café & Bistro Epinay). Glasbehältnisse sind alle Behältnisse, die aus Glas hergestellt sind, zum Beispiel Flaschen und Gläser.

2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gründe:

Der Taunuskarnevalszug erfreut sich seit Jahrzehnten sehr großer Beliebtheit in Oberursel (Taunus). Dabei werden auf öffentlichen Straßen, vor allem entlang der Zugstrecke, regelmäßig Getränke konsumiert. Die Getränke befinden sich überwiegend in Glasbehältnissen und werden nicht nur in den umliegenden Gastronomiebetrieben vor Ort gekauft, sondern von den Feiernden vielfach mitgebracht. Dabei hat sich in Oberursel (Taunus) insbesondere der zentral gelegene Epinayplatz zu einem Anziehungspunkt überwiegend jugendlichen Publikums entwickelt. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eine ordnungsgemäße Entsorgung der Getränkebehältnisse häufig unterbleibt. Ein sehr hoher Anteil der Flaschen wird achtlos auf den Boden geworfen oder abgestellt, wo sie durch die Feiernden – versehentlich oder absichtlich – weggetreten wurden und zersplitterten.

Nach kurzer Zeit war der Epinayplatz mit Scherben und zerbrochenen Glasbehältnissen übersät. Diese wurden für die Besucherinnen und Besuchern zur Stolperfalle und verursachten Verletzungen. Schließlich führte der Scherbenteppich zu Schäden an den Fahrzeugen der eingesetzten Einsatz- und Rettungsdienste und erschwerte die Arbeit der Einsatzkräfte. Insbesondere für die dort verortete Unfallhilfestelle des Deutschen Roten Kreuzes könnten unter Umständen lebensrettende Einsätze nur mit erheblicher Zeitverzögerung durchgeführt werden.

In den Vorjahren zusätzlich bereitgestellte Glassammelbehälter wurden nur wenig genutzt und führten nicht zu einer nennenswerten Reduzierung des Scherbenteppichs auf dem Platz. Eine Reinigung des Platzes ist während der Veranstaltung aufgrund des hohen Besucheraufkommens nicht möglich.

 

Zu 1.:

Nach § 11 HSOG können die Gefahrenabwehrbehörden die notwenigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine derartige Gefahr besteht darin, dass bei ungehindertem Ablauf des Geschehens sicher damit zu rechnen ist, dass das Publikum des Taunuskarnevalszuges Getränke in Glasbehältnissen auf dem Epinayplatz mitbringt und dort konsumiert, und dass die Glasbehältnisse anschließend nicht ordnungsgemäß entsorgen werden, sondern so auf die Straße gestellt oder geworfen werden, dass die Behältnisse nachfolgend zerstört werden, mit der Folge, dass anschließend Besucherinnen und Besucher über die Scherben stolpern und/oder sich bei sonstigen Stürzen an den Scherben verletzen werden. Aufgrund der großen Scherbenmenge und der Erfahrung der Vorjahre ist auch damit zu rechnen, dass Scherben durch das Schuhwerk dringen und Verletzungen des Publikums und der Einsatzkräfte verursachen.

Die Allgemeinverfügung richtet sich an alle Personen, die sich in dem unter Nr. 1 genannten Bereichen aufhalten und Glasbehältnisse mit sich führen bzw. diese benutzen. Das Mitführ- und Benutzungsverbot von Glasbehältnissen soll sicherstellen, dass Glasbehältnisse erst gar nicht in den unter Ziffer 1 genannten Bereich gelangen. Dadurch soll eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abgewendet werden.

Das Verbot ist geeignet, um Gefahren für das Publikum, die Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte durch Flaschen, Gläser und Glasscherben auf dem zum Taunuskarnevalszug stark von jugendlichem und jungem Publikum frequentierten Epinayplatz abzuwehren und somit einen Betrag zu ihrer körperlichen Unversehrtheit zu leisten.

Ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes besteht nicht. Die Erweiterung der Entsorgungsmöglichkeiten – ohne Glasverbot – haben in den Vorjahren nicht zu einer nennenswerten Reduzierung des Scherbenaufkommens geführt. Es kam weiterhin zu gefährlichen Situationen und zu zahlreichen Schnittverletzungen. In räumlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Maßnahme auf das erforderliche Maß beschränkt.

Das Verbot ist, insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch angemessen. Das Verbot der Benutzung und Mitführen von Glasbehältnissen in dem unter Ziffer 1 bezeichneten zeitlichen und räumlichen Geltungsbereich stellt zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar. Die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die Möglichkeit verbleibt, Getränke in Behältnissen mitzuführen und zu konsumieren, die nicht zerbrechlich sind.

Der zeitliche Geltungsbereich wurde aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahr festgelegt. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereiches erfolgt unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen Erkenntnisse der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden. Der Hauptanziehungspunkt für überwiegend junges Publikum des Taunuskarnevalszuges ist der unter Nr. 1 genannte Bereich. Der räumliche Geltungsbereich wurde auf diesen besonders gefährdeten Bereich beschränkt.

 

Zu 2.:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben hierdurch keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung ist im öffentlichen Interesse geboten.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aufgrund der zeitlichen Nähe zum anstehenden Taunuskarnevalszug angezeigt. Angesichts der drohenden Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Einsatzkräfte, die von nicht ordnungsgemäß entsorgten Glasbehältnissen ausgeht, kann der Ausgang eines Widerspruchs und / oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz des Publikums überwiegt das Interesse an der Nutzung von Glasbehältnissen im Rahmen des zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich des Verbots.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus), Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus) Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch dadurch gewahrt, dass der Widerspruch beim Landrat des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-4, 61352 Bad Homburg v. d. Höhe eingelegt wird.

 

Oberursel (Taunus), den 16.01.2023

Der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus)


Christof Fink

Erster Stadtrat