Satzungen

Satzung zum Schutz der Grünbestände in
der Stadt Oberursel (Taunus)

Satzung zum Schutz der Grünbestände in der Stadt Oberursel (Taunus) 

Satzung zum Schutz der Grünbestände in


der Stadt Oberursel (Taunus)


Auf Grund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) und des § 29 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240) in Verbindung mit § 12 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBI. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus) in ihrer Sitzung am 11.05.2023 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

Präambel


Grünanlagen und Gärten haben einen unmittelbaren Einfluss auf die Lebensqualität in einer Stadt. Positive Auswirkungen des Stadtgrüns sind die stadtbildprägende ästhetische Qualität, die Verbesserung des Stadtklimas wie auch das Lebensraumangebot für wildlebende Tiere. Gerade in Städten in den dicht besiedelten Gebieten wie dem Rhein-Main-Gebiet sind die Grünbestände somit für Fauna und Flora, aber auch für alle klimatischen Faktoren von besonderer Bedeutung.

Diese Satzung beschränkt sich auf den Schutz von Bäumen und Hecken. Sie sind für die Vögel und andere Tiergruppen insbesondere Fledermäuse, Schmetterlinge und Käfer in der bebauten Stadt wichtige Rückzugsräume, Nahrungsquellen, Brut - und Schlafplätze. Zudem haben Bäume positive Auswirkungen auf das Lokalklima. Sie dienen der Luftreinhaltung, Schattenspende und dem kleinklimatischen Ausgleich. Sie sind in der Regel aufgrund ihrer Größe und ihres Alters nur schwer durch Neuanpflanzungen zu ersetzen. Neben dem Baumbestand im öffentlichen Raum ist der private Baumbestand unverzichtbarer Bestandteil des Stadtgrüns. Sein Schutz ist im gesamten baurechtlichen Innenbereich der Stadt Oberursel (Taunus) in höchstem Maße notwendig und gerechtfertigt.

Die Satzung macht die Verantwortung aller Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie aller Nutzungsberechtigten für die Baumpflege, -erhaltung und -neupflanzung in der Stadt auch auf privaten Flächen deutlich und soll den Gehölzbestand der Stadt Oberursel (Taunus) für die Zukunft nachhaltig sichern.

 

§ 1 Schutzgegenstand

Diese Satzung dient dem Schutz und dem Erhalt von Grünbeständen. Es ist zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder angesichts der besonderen Eigenschaften des Bestandes, insbesondere wegen dessen geschichtlicher, kultureller oder naturschutzfachlicher Bedeutung erforderlich, Grünbestände zu erhalten und zu schützen.

Hiermit sind folgende Ziele verbunden:

- Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes im innerstädtischen Bereich,

- Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas und der ortsklimatischen Verhältnisse,

- Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen, z.B. Luftverunreinigung und Lärm,

- Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes,

- Erhaltung ökologisch wertvoller Lebensräume für Menschen und Tiere,

- Erhaltung von Zonen der Ruhe und Erholung für die Bevölkerung und

- Sicherung der Lebensqualität und des Wohnwertes in Oberursel (Taunus).

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Grünbestände im Sinne dieser Satzung umfassen Einzelbäume und Baumgruppen sowie Hecken.
  2. Bäume im Sinne dieser Satzung sind sämtliche Gehölzpflanzen, Laub- und Nadelgehölze, welche aus einem Stamm und einer Krone (Hochstamm) bzw. aus mehreren Teilstämmen mit einer gemeinsamen Krone bestehen.
  3. Als Hecken gelten überwiegend freiwachsende, in Zeilenform gepflanzte Gehölzstreifen mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 3 m und einer Gesamtlänge ab 15 m.
  4. Der Stammumfang ist ein maßgebendes Kriterium für die Schutzwürdigkeit des Baumes. Er wird in 1,0 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz niedriger als 1,0 m, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz ausschlaggebend. Bei mehrstämmigen Bäumen muss mindestens bei einem der vorhandenen Einzelstämme (Teilstamm) der Stammumfang von 60 cm überschritten sein.

 

§ 3 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

  1. Diese Satzung regelt den Schutz von privaten Grünbeständen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gemäß § 12, 30 und 33 Baugesetzbuch (BauGB) der Stadt Oberursel (Taunus).
  2. Von dieser Satzung geschützt sind Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 90 cm und Nadelbäume mit einem Stammumfang von mehr als 120 cm.
  3. Ersatzpflanzungen nach § 6 dieser Satzung sind ab dem Zeitpunkt ihrer Pflanzung nach dieser Satzung auch geschützt.
  4. Alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 3 m und einer Gesamtlänge ab 15 m.
  5. Die Satzung findet keine Anwendung auf:

     a) Bäume, die vorwiegend strauchförmig wachsen (z. B. gewöhnliche Haselnuss, Strauchweide, Ölweide) außer es                handelt sich um mehrstämmige große Bäume z. B. die Flügelnuss und Eibe,
     b) Wald im Sinne von § 2 Hessisches Waldgesetz, mit Ausnahme von Wald auf Hausgrundstücken und anderen                     waldartig bestockten Flächen im Siedlungsbereich, die nicht zielgerichtet forstwirtschaftlich genutzt werden,
     c) Bäume und Hecken in öffentlichen Grünanlagen, auf Friedhöfen, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, an            Gewässern und auf städtischen Flächen, soweit sie sich nicht in privater Nutzung befinden.
     d) Bäume in Gärtnereien und Baumschulen und die dem Erwerbszweck dienen,

     e) Bäume im Bereich von Kleingärten im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes, sofern sie nicht durch              einen Bebauungsplan festgesetzt sind,
     f) Schutzgegenstände nach § 12 HENatG.

 

§ 4 Erhaltungs- und Genehmigungspflicht

  1. Die durch diese Satzung geschützten Bäume sind zu pflegen und zu erhalten. Es ist nicht erlaubt, ohne Genehmigung das charakteristische Erscheinungsbild zu verändern, sie zu schädigen oder zu beseitigen.
  2. Eine Beseitigung im Sinne des Absatz 1 liegt vor, wenn geschützte Bäume gefällt, abgebrannt oder anderweitig zerstört werden.
  3. Eine Schädigung nach Absatz 1 ist ein Eingriff in den Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich des Baumes, der zu Langzeitschäden oder zu einem vorzeitigen Absterben des Baumes führen kann.
  4. Die Beseitigung von geschützten Bäumen bedarf der Genehmigung der Stadt Oberursel (Taunus). Gleiches gilt für Veränderungen, Schädigungen und Beeinträchtigungen, also solche Handlungen oder Maßnahmen, mit denen auf Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich dieser Bäume derart eingewirkt wird, dass ihre Lebensfähigkeit beeinträchtigt und ihre Beseitigung notwendig wird.

    Handlungen oder Maßnahmen in diesem Sinne sind:

      a) Einwirkungen, die zu einem erheblichen Verlust an Kronenvolumen oder Wurzelmasse führen und so die                           Assimilationsfähigkeit oder Standfestigkeit soweit einschränken, dass ein Absterben zu erwarten ist,
      b) erhebliche Beschädigungen des Stammes oder der Rinde im Stammbereich,
      c) die Anwendung oder das Zuführen pflanzenschädlicher Stoffe wie z.B. Salze, Säuren, Öle, Laugen, Farben,                         Abwässer, Ablagern von Baumaterialien,
      d) jede Art von Verdichtungen oder Versiegelungen des Bodens im Wurzelbereich, beispielsweise Befestigung der               Bodenfläche mit einer luft- oder wasserundurchlässigen Decke z.B. Asphalt Beton oder
      e) Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen.

5. Das „Auf-den-Stock-setzen“ (Kappung) von geschützten Bäumen bedarf, auch im Rahmen von Pflegeplänen, der              Genehmigung.

6. Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des Naturschutzrechts sowie Festsetzungen in                              Bebauungsplänen, bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
7. Ohne vorherige Genehmigung sind zulässig
     1. ordnungsgemäße und fachgerechte Maßnahmen zur Pflege, Erhaltung und Unterhaltung geschützter Bäume und           Hecken sowie
     2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer gegenwärtigen               Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Dies gilt auch, wenn die Gefahr nicht von dem Baum               ausgeht, diese jedoch nur durch gegen den Baum gerichtete Maßnahmen abgewehrt werden kann.

Die Maßnahmen nach Nr. 2 sind der Stadt jedoch unverzüglich anzuzeigen. Die Notwendigkeit ist, gegebenenfalls durch Fotodokumentation oder Aufbewahrung des Holzes zu belegen. Die Genehmigungsbehörde kann in diesem Fall nachträglich Auflagen, insbesondere die Vornahme von Ersatzpflanzungen in bestimmter Art, Anzahl und Größe oder wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind, Ausgleichszahlungen nach Maßgabe des § 6 festsetzen.

 

§ 5 Genehmigungsverfahren

  1. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Stadt Oberursel (Taunus) schriftlich einzureichen und zu begründen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, in dem der zu beseitigende Grünbestand dargestellt ist. Folgende Angaben sind erforderlich: Die Beschreibung des Gehölzbestandes (Baumart und Stammumfang in einem Meter Höhe, bzw. Art, Länge und Höhe der Hecke), Anzahl und Standort der Bäume sowie die Begründung der geplanten Maßnahme. (Es wird empfohlen dem Antrag eine Fotografie beizufügen).
    Die Stadt Oberursel (Taunus) kann zur Beurteilung weitere Unterlagen nachfordern.

2. Die Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Baumes ist zu erteilen, wenn 

     a) von dem Zustand des Baumes Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Möglichkeit der                                 Gefahrenabwehr den zumutbaren Aufwand überschreitet, 
     b) der Baum nachweisbar krank ist und die Erhaltung nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden kann,
         durch den Baum die Belichtung oder Besonnung notwendiger Fenster unzumutbar beeinträchtigt werden,
     c) ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben nicht verwirklicht werden kann (auch nicht durch           Verschieben des Baukörpers oder Umplanung) oder unzumutbar erschwert oder wesentlich beschränkt wird,
     d) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist, oder
     f) einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt           werden müssen (Pflegehieb).
     g) Im Übrigen ist die Genehmigung zu erteilen, sofern die Versagung zu einer unzumutbaren Härte führen würde                 und die Erteilung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist.

 

3. Bei Beseitigungen von geschützten Grünbeständen auf fremden Grundstücken muss die Zustimmung des/der                  Eigentümers/in oder der Nachweis des Beseitigungsrechts vorgelegt werden.
4. Wird nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen dem Antragssteller nicht binnen drei Monaten ein
    endgültiger Bescheid bekannt gegeben, so gilt der Antrag als genehmigt. Die genehmigende Behörde ist verpflichtet,
    dem Antragssteller schriftlich den Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mitzuteilen.
5. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung
    ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
6. Genehmigungen zur Beseitigung von Grünbeständen, die schutzwürdige Kulturdenkmäler i. S. d. § 2 HDSchG sind,
    ergehen im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde.
7. Die Genehmigung erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der
    Genehmigung durchgeführt wurde.
8. Das Genehmigungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Satzung über die
    Erhebung von Verwaltungskosten in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 6 Ausgleich und Ersatz

  1. Wird ein geschützter Grünbestand gemäß § 3 dieser Satzung außer in den unter § 4 Abs. 7 aufgeführten Fällen beseitigt, hat ein Ausgleich oder Ersatz zu erfolgen. Der/die Antragsteller/in soll für jeden beseitigten Baum auf seine/ihre Kosten einen standortgerechten vorzugsweise klimaresilienten Laubbaum 1. Ordnung nachpflanzen. Die Ersatzpflanzung ist auf demselben Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte vorzugsweise klimaresiliente Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können in der Genehmigung auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu erhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.
    Die Qualität der Ersatzpflanzung richtet sich nach dem Stammumfang des zu fällenden Baumes gemäß nachfolgender Tabelle:

Stammumfang in 1m Höhe

in cm (gefällter Baum)

Stammumfang von mindestens 

in cm (Ersatzpflanzung) 

90 bis 120

mindestens 16

über 120 bis 160

mindestens 18 

über 160

mindestens 20 

 

2. Ist für eine Nachpflanzung im erforderlichen Umfang aus tatsächlichen Gründen auf dem Grundstück kein geeigneter
    Standort vorhanden, kann nach Wahl auch auf einem anderen Grundstück des/der Antragsstellers/in oder eines zur
    Duldung bereiten Dritten im Geltungsbereich dieser Satzung eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden. Ist auch
    dies nicht möglich, so kann der Ausgleich auf Antrag auch durch eine Ausgleichszahlung erfolgen. Die Höhe der zu
    leistenden Ausgleichzahlung richtet sich nach dem Stammumfang des nachzupflanzenden Baumes gemäß
    nachfolgender Tabelle: 

Stammumfang in cm

(Ersatzpflanzung)

Ausgleichszahlung für Ersatzpflanzung in € inkl. Pflanzkosten 

mind. 16

1.500,-

mind. 18

2.000,-

mind. 20

2.500,-

 

Die Ausgleichszahlung wird mit Bekanntgabe der Beseitigungsgenehmigung fällig. Sie ist zweckgebunden zur Neupflanzung oder Erhaltung von Grünbeständen im Stadtgebiet zu verwenden.

3. Ist ein geschützter Baum abgestorben, im Sturm geworfen oder nach § 5 Abs. 2 Buchstabe f dieser Satzung zur
    Beseitigung genehmigt, besteht keine Verpflichtung zu einer Nachpflanzung oder einer Ausgleichszahlung. Eine
    Nachpflanzung wird empfohlen.
4. Die Nachpflanzung muss innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseitigung vollständig ausgeführt sein. Steht die
    Beseitigung in Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, muss die Ersatzpflanzung innerhalb eines Jahres nach
    Fertigstellung des Baukörpers vollständig ausgeführt sein.
5. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist der Stadt Oberursel (Taunus) unaufgefordert anzuzeigen.


§ 7 Folgenbeseitigung

  1. Wer geschützte Grünbestände ohne Genehmigung beseitigt oder schädigt, ist verpflichtet, Ausgleich und Ersatz im Sinne der Regelungen der § 5 und § 6 dieser Satzung vorzunehmen.
  2. Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte ist hierzu auch dann verpflichtet, wenn ein Dritter die verbotene Handlung vorgenommen hat und dies mit Billigung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten geschehen ist oder wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte Schadensersatz von Dritten verlangen kann. Im Zweifel wird die Billigung des Eigentümers vermutet, wenn dieser von der Handlung einen überwiegenden Vorteil erlangt hat.
  3. Ist dem Verursacher eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auf demselben Grundstück nicht möglich, gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

 

§ 8 Betretungsrecht

Die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung, Grundstücke zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. Der Betroffene soll vorher benachrichtigt werden.

 


§ 9 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 4 b) des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
     a) entgegen § 4 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung geschützte Grünbestände beseitigt oder so schädigt, dass ihre
         Lebensfähigkeit beeinträchtigt wird,

     b) entgegen § 4 Abs. 7 eine Anzeige unterlässt oder die beseitigten Teile nicht bereithält,
     c) entgegen § 6 Abs. 1 keine Ersatzpflanzung vornimmt,
     d) entgegen § 6 Abs. 4 den Nachweis der Ersatzpflanzung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt.

 

2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000,00 EUR geahndet werden.
3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum
    Bundesnaturschutzgesetz ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten der Magistrat der Stadt Oberursel
    (Taunus).

 

§ 10 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Oberursel (Taunus), den 12.05.2023

 

Der Magistrat

 


Antje Runge

Bürgermeisterin

 

 

 

Öffentlich bekannt gemacht durch Hinweisbekanntmachung in der Taunus Zeitung am 13.05.2023