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Satzung
Gefahrenabwehrverordnung
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Oberursel (Taunus) über aggressives und organisiertes Betteln, wildes Zelten und Nächtigen, Lärmbelästigung durch Straßenmusik, wildes Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen sowie Füttern von Wasservögeln und anderen Wildtieren
Aufgrund der §§ 74 und 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2021 (GVBl. S. 622), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oberursel (Taunus) in ihrer Sitzung am 24.11.2022 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus).
(2) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem
öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den
öffentlichen Straßen gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten,
Flächenbereiche von Wartehäuschen, Fußgängerunterführungen, Durchgänge, Brücken, Tunnel, Passagen,
Parkplätze, Tiefgaragen und Parkhäuser, Gehwege, Gehflächen, Straßenböschungen, Straßenbegleitgrün und
Stützmauern.
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Gefahrenabwehrverordnung sind:
a. gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der
Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind,
b. öffentlich zugängliche Kinderspielplätze, Ballspielplätze, Sportplätze und sonstige Sportanlagen unter freiem
Himmel.
(4) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Flächen und Gegenstände, die dem öffentlichen
Nutzen dienen, insbesondere Wertstoffbehälter, Müllbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen,
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Geländer, Bänke, Denkmäler,
Litfaßsäulen, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Wartehäuschen, Briefkästen, Telefonzellen sowie Türen, Tore,
Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
§ 2
Verbot aggressiven und organisierten Bettelns
Es ist verboten, durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen zu betteln (aggressives Betteln) oder beim Betteln mit anderen Personen so zusammenzuwirken, dass eine Vielzahl von Fußgängern mehreren Bettlern ausweichen muss (organisiertes Betteln).
§ 3
Verbot wilden Zeltens und Nächtigens
(1) Es ist verboten, an oder auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen
oder ähnlichen transportablen Unterkünften zu übernachten oder auf solchen Straßen und Anlagen zu zelten.
(2) Dies gilt nicht, wenn es sich um eine einzelne Übernachtung zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der
Verkehrstauglichkeit der das Fahrzeug führenden Person handelt oder wenn der Magistrat der Stadt Oberursel
(Taunus) das Zelten oder Übernachten ausdrücklich erlaubt hat.
§ 4
Verbot der Lärmbelästigung durch Straßenmusik
(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen im Bereich zwischen den Straßen
Feldbergstraße, Liebfrauenstraße, Oberhöchstadter Straße, Korfstraße, Korfplatz, Strackgasse, Marktplatz und
Eppsteiner Straße länger als 30 Minuten an einem Standort oder in Hörweite dieses Standortes zu musizieren,
falls der Magistrat der Stadt Oberursel (Taunus) dies nicht ausdrücklich erlaubt hat.
(2) Es ist auch verboten, an einem Standort im genannten Bereich zu musizieren, wenn am selben Tag dort eine
andere Person bereits mindestens 30 Minuten musiziert hat.
§ 5
Verbot wilden Plakatierens, Beschriftens, Bemalens und Besprühens
(1) Es ist verboten, auf und an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und an öffentlichen Einrichtungen Plakate,
Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art außerhalb der dafür
bestimmten Stellen (z. B. Plakatsäulen, Anschlagtafeln) anzubringen oder anbringen zu lassen, wenn der Magistrat
der Stadt Oberursel (Taunus) dies nicht ausdrücklich erlaubt hat.
(2) Das Verbot gilt auch für Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder
Art an privaten baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, wenn sie von der
öffentlichen Straße oder öffentlichen Anlage eingesehen werden können und wenn sie ohne oder gegen den
Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden.
(3) Wer Plakate, bei denen eine Plakatierung im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) nach den Umständen zu
erwarten ist, anderen Personen überlässt, hat diese Personen zuvor über die Verbote der Abs. 1 und 2 zu
belehren.
(4) Wer gegen die Verbote der Abs. 1 und 2 verstößt oder einen solchen Verstoß veranlasst, ist zur unverzüglichen
Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft in gleichem Maße den auf dem Plakat, Anschlag oder
Werbemittel aufgeführten Veranstalter.
§ 6
Verbot des Fütterns von Wasservögeln und anderen Wildtieren
Es ist verboten, Wasservögel oder andere Wildtiere am Maasgrundweiher oder am Weiher im Rushmoorpark zu füttern.
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 durch nachdrückliches oder hartnäckiges Ansprechen von Personen bettelt oder beim Betteln mit
anderen Personen so zusammenwirkt, dass eine Vielzahl von Fußgängern mehreren Bettlern ausweichen
muss;
2. entgegen § 3 an oder auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen in Kraftfahrzeugen, Wohnwagen
oder ähnlichen transportablen Unterkünften übernachtet oder auf solchen Straßen oder Anlagen zeltet;
3. entgegen § 4 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen im Bereich zwischen den Straßen
Feldbergstraße, Liebfrauenstraße, Oberhöchstadter Straße, Korfstraße, Korfplatz, Strackgasse, Marktplatz und
Eppsteiner Straße länger als 30 Minuten an einem Standort oder in Hörweite dieses Standortes musiziert;
4. entgegen § 5 Abs. 1 auf und an öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder an öffentlichen
Einrichtungen Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen, oder Werbemittel anbringt
oder anbringen lässt;
5. entgegen § 5 Abs. 2 Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen oder Werbemittel an
privaten baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen oder dergleichen anbringt oder anbringen
lässt;
6. entgegen § 5 Abs. 3 die Belehrung über die Verbote des wilden Plakatierens, Beschriftens, Bemalens und
Besprühens nach § 5 Abs. 1 und 2 unterlässt;
7. entgegen § 5 Abs. 4 die unverzügliche Beseitigung der Plakate, Anschläge, Beschriftungen, Bemalungen,
Besprühungen oder Werbemittel unterlässt,
8. entgegen § 6 Wasservögel oder andere Wildtiere am Maasgrundweiher oder am Weiher im Rushmoorpark
füttert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bürgermeister der Stadt Oberursel (Taunus) als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrenabwehrverordnung über das unbefugte Plakatieren, Beschriften, Bemalen und Besprühen auf und an öffentlichen Straßen sowie in öffentlichen Anlagen der Stadt Oberursel (Taunus) vom 15.09.2006 außer Kraft.
Oberursel (Taunus), den 25.11.2022
Der Magistrat
Antje Runge
Bürgermeisterin
Öffentlich bekannt gemacht durch Hinweisbekanntmachung in der Taunus Zeitung am 29.11.2022