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Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22B „Erich-Ollenhauer-Straße 29-35“
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 18.02.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 22B „Erich-Ollenhauer-Straße 29-35“ mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgte im beschleunigten Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwicklung) nach § 13a BauGB.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 22B „Erich-Ollenhauer-Straße 29-35“ mit Begründung tritt nach § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft und wird mit Begründung im Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Rathausplatz 1, 61440 Oberursel (Taunus), während der jeweils üblichen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Zudem können die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Vorschriften (DIN-Normen, Richtlinien) eingesehen werden.
Über den Inhalt von Plan und Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Öffnungszeiten des Geschäftsbereiches Stadtentwicklung (Stand April 2021):
Montag bis Donnerstag | 08.00 bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | 13.30 bis 18.00 Uhr |
und nach Vereinbarung |
Aufgrund der Corona-Pandemie sind die Hygienevorschriften (insbesondere die Gewährleistung des notwendigen Abstands) zu beachten. Es wird um eine Terminabsprache unter der Telefonnummer 06171-502441 oder per E-Mail unter folgender Adresse: stadtentwicklung@oberursel.de gebeten.
Zudem machen wir darauf aufmerksam, dass das Rathaus nur mit eigener medizinischer oder FFP2 Maske betreten werden darf.
Im Übrigen weisen wir auf folgende Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) hin:
§ 215 Abs. 1 BauGB:
Unbeachtlich werden:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die in Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Satzungsbeschluss gemäß § 91 Hessische Bauordnung (HBO)
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen in den Textfestsetzungen wurden gemäß § 5 Hessische Gemeindeordnung (HGO) in Verbindung mit § 91 HBO von der Stadtverordnetenversammlung am 18.02.2021 als Satzung beschlossen. Sie werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 22B „Erich-Ollenhauer-Straße 29-35“. Hinsichtlich der Einsichtnahme gelten die vorgenannten Regelungen. Im Zusammenhang mit § 91 Abs. 3 HBO verweisen wir auf die o.g. Bestimmung zu § 215 BauGB.
Oberursel (Taunus), den 01.04.2021
Der Magistrat
Im Auftrag
Stephan